Hausratsverteilung: Bei Zuweisung von Haustieren gilt die Regelung über Haushaltsgegenstände

Als Haustiere gehaltene Hunde sind Haushaltsgegenstände im Sinne des Gesetzes. Bei dieser Einordnung als Haushaltsgegenstände ist aber zu berücksichtigen, dass Tiere keine Sachen im Rechtssinne sind.

Hierauf wies das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG Nürnberg, Beschluss vom 7.12.2016) in einem Verfahren zwischen Eheleuten hin. Diese hatten sich getrennt und stritten über die Aufteilung des Hausrats und das „Sorgerecht“ für den gemeinsamen Hund. Die Richter machten deutlich, dass bei der Entscheidung über die Zuweisung von Haustieren im Rahmen der Hausratsverteilung BGB das Affektionsinteresse der Beteiligten, die praktizierte Sorge für das Tier zu berücksichtigen sind. Zudem sei auch auf die Gesichtspunkte des Tierschutzes zu achten. Das betreffe insbesondere die Versorgung und Betreuung des Tieres, aber auch das Zusammenleben mehrerer Tiere in einem Rudel.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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