Hausmann-Tätigkeit und Kindesunterhalt: Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

Ein unterhaltspflichtiger Vater kann sich nicht einfach auf seine jetzige Rolle als Hausmann ohne eigenes Einkommen berufen und die Unterhaltsleistungen für seine Kinder aus früherer Ehe einstellen.

Auf diesen Grundsatz wies der (BGH) im Fall eines Mannes hin, der aus früherer Ehe zwei unterhaltsberechtigte Kinder hatte. Zwischenzeitlich hatte der Mann wieder geheiratet. Aus dieser Ehe waren drei weitere Kinder hervorgegangen. In der neuen Ehe hatte der Mann die Haushaltstätigkeit und Kindererziehung übernommen. Eigene Einkünfte erzielte er nicht, die Familie lebte von den Einkünften der berufstätigen Ehefrau. Die beiden unterhaltsberechtigten Kinder aus erster Ehe forderten von ihm Unterhaltszahlungen. Sie waren der Ansicht, dass er verpflichtet sei, neben der Betreuung und Erziehung seiner Kinder aus zweiter Ehe einen Nebenerwerb auszuüben, um auch ihren Unterhalt sicherzustellen.

Der BGH zeigte den Interessenkonflikt des Mannes deutlich auf: Seine zweite Ehefrau sei mit seinen Kindern aus erster Ehe nicht verwandt und ihnen deswegen auch nicht unterhaltspflichtig. Für den Unterhaltsanspruch dieser Kinder könne daher nur auf die Leistungsfähigkeit des Mannes selbst abgestellt werden. Allerdings bestünden die Unterhaltsansprüche aller seiner minderjährigen Kinder aus beiden Ehen gleichrangig nebeneinander. Er dürfe sich darum nicht aussuchen, welche Ansprüche er davon erfüllen wolle (hier die Betreuung und Erziehung der Kinder aus zweiter Ehe) und welche nicht (hier den Barunterhalt für die Kinder aus erster Ehe).

Dieser Konflikt sei nach Ansicht des BGH wie folgt zu lösen:

  • Übernehme der seinen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtige Elternteil in seiner neuen Ehe die Kindererziehung, sei der damit verbundene Rollenwechsel unterhaltsrechtlich nur zu akzeptieren, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen würden. Sei das nicht der Fall, müsse er sich so behandeln lassen, als ob er vollschichtig berufstätig wäre. Das daraus erzielbare – höhere – Einkommen müsse er zunächst für alle gleichrangigen Unterhaltsansprüche einsetzen.

    Im vorliegenden Fall hat der BGH die Rollenwahl akzeptiert. Der Mann war ausländischer Staatsangehöriger. Seine Ausbildung zum Bauzeichner wurde in der Bundesrepublik nicht anerkannt. Seine zweite Ehefrau konnte daher ein weitaus höheres Einkommen erzielen als es ihm möglich gewesen wäre.

  • Auch wenn der Mann damit unterhaltsrechtlich berechtigt sei, in seiner neuen Ehe die Hausmannrolle zu übernehmen, mute ihm das Gesetz wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber allen minderjährigen Kindern besondere Anstrengungen zu. Er sei deswegen verpflichtet, neben der Beaufsichtigung und Erziehung seiner Kinder aus zweiter Ehe eine Teilzeiterwerbstätigkeit auszuüben. Seine zweite Ehefrau müsse ihn in diesem Umfang von den Erziehungsaufgaben freistellen. Sie habe auch von den gleichrangigen Unterhaltsansprüchen der Kinder aus erster Ehe Kenntnis gehabt.

  • Der Umfang der Erwerbstätigkeit neben der Kindererziehung müsse im Einzelfall geklärt werden. Vorliegend hielt der BGH einen Nebenerwerb von 325 EUR monatlich für zumutbar.

(BGH, XII ZR 197/02)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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