Ein getrennt lebender Ehegatte ist grundsätzlich verpflichtet, dem Antrag des anderen auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn die Trennung der Ehegatten in den betreffenden Veranlagungszeitraum fiel.Das machte der Bundesgerichtshof (BGH) deutlich. Im Gegenzug müsse der Antragsteller allerdings den anderen Ehegatten von Nachteilen freistellen, die dieser durch die andere Veranlagungsart erleide. Nach der Entscheidung bestehe das Rechtsschutzbedürfnis auch, wenn der Steuerbescheid gegen den Ehegatten bereits bestandskräftig sei (BGH, XII ZR 250/04).
- Kein Schmerzensgeld nach Verbrühungen mit heißem Tee im ToGo-Becher - 28. März 2024
- Cannabisgesetz (CanG) – was ist verboten? - 27. März 2024
- Durchsuchungsanordnung auf Basis anonymer Anzeigen über ein Hinweisgebersystem - 27. März 2024