Elterliche Sorge bei Veröffentlichung von Fotos der Kinder im Internet

Immer wieder für Streit bei getrennt lebenden Eltern sorgt die Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet. Hierbei kann es sich durchaus um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung (§1687 Abs. 1 Satz 1 BGB) handeln, wenn unter diesen Umständen Fotos eines Kindes auf einer kommerziellen Zwecken dienenden Internetseite veröffentlicht werden, so das (OLG Oldenburg, 13 W 10/18).

Im Hinblick auf §22 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder veröffentlicht werden, worunter das Einstellen von Fotos auf einer Internetseite fällt. Bei Veröffentlichung des Bildes eines Minderjährigen bedarf es mit der bisherigen Rechtsprechung zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (dazu BGH in NJW 2005, 56-58), was im Regelfall gemäß § 1629 BGB die sorgeberechtigten Eltern sein werden.
Hinweis: Ob sich dieses Einwilligungserfordernis durch die Datenschutzgrundverordnung geändert hat lasse ich hier offen. Hierfür mag sprechen, dass mit der nun ab 16 Jahren eine datenschutzrechtliche Einsichtsfähigkeit von Gesetzes wegen anzunehmen ist; andererseits geht es gerade nicht um die Erhebung personenbezogener Daten wo das Datenschutzrecht zu beachten ist, sondern eben um die Veröffentlichung von Bildnissen die einem gesonderten Einwilligungsvorbehalt unterliegt. Ich sehe insgesamt daher bessere Gründe für die Einwilligung durch die Eltern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Im weiteren führt das OLG nun aus, dass der hier klagende Elternteil nicht befugt war, allein im Namen seiner Tochter gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos des Kindes gerichtlich vorzugehen; dies weil ihm für eine Entscheidung hierüber das gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich ist, was nicht vorlag:

„Dies folgt daraus, dass es sich bei einer Entscheidung über die Veröffentlichung von Fotos des Kindes auf der streitbefangenen Internetseite www…. und – hieraus folgend – bei einer Entscheidung über ein gerichtliches Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung um eine Angelegenheit handelt, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB sind in Abgrenzung zu Angelegenheiten des täglichen i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB im Regelfall solche, die nicht häufig vorkommen und auch deshalb in aller Regel erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben oder haben können und in ihren Folgen nur mit einigem Aufwand zu beseitigen sind. Zu beachten ist auch die soziale Bedeutung des Entscheidungsgegenstandes (vgl. Palandt-Götz, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1687 Rdnr. 4). Im vorliegenden Fall ist zunächst der besonderen Bedeutung des in § 22 KunstUrhG einfachgesetzlich normierten Rechts am eigenen Bild als Ausprägung des auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beruhenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rechnung zu tragen (vgl. auch KG Berlin, FamRZ 2011, 1659-1660, juris-Rdnr. 51). Insbesondere bei Veröffentlichung von Fotos im Internet ist dieses Recht in erhöhtem Maße gefährdet, da der Personenkreis, dem die Fotos zugänglich gemacht werden, theoretisch unbegrenzt ist, eine verlässliche Löschung von Fotos nicht möglich und eine etwaige Weiterverbreitung kaum kontrollierbar ist (vgl. DIJuF Rechtsgutachten 2.11.2016 – ES 7.120 Lh, JAmt 2017, 27-30). Hinzu kommt, dass die streitbefangenen Fotos auf der Webseite des vom Antragsgegner betriebenen Bauernhofes veröffentlicht wurden und werden, die eindeutig werbenden Charakter hat und folglich kommerzielle Ziele verfolgt. Insbesondere aufgrund dieses Gesichtspunktes erscheint die sechsjährige … besonders schutzbedürftig, so dass für diese eine Entscheidung für oder gegen die Veröffentlichung von Bildern auf der streitbefangenen Internetseite von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Eine derartige Entscheidung kann mithin nur im gegenseitigen Einvernehmen der Eltern erfolgen, woraus aber auch folgt, dass der Antragsteller nicht allein befugt ist, den Antragsgegner wegen unzulässigen Hochladens der Fotos gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Eine familiengerichtliche Übertragung der Entscheidung über ein derartiges Vorgehen auf den Antragsteller nach § 1628 BGB ist bislang nicht erfolgt“

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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