Ehevertrag: Gütertrennung kann gegen Treu und Glauben verstoßen

Die in einem notariellen Ehevertrag beurkundete Gütertrennung und der darin liegende Verzicht auf den nachehelichen Zugewinnausgleich kann gegen Treu und Glauben verstoßen und damit unwirksam sein.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall zweier Eheleute, die heiraten wollten, als die Frau schwanger wurde. Als die Hochzeit schon feststand und die Gäste geladen waren, konfrontierte der vermögende Mann die Frau mit dem Wunsch, einen Ehevertrag zu schließen. In dem notariell beurkundeten Ehevertrag vereinbarte man Gütertrennung, schloss also den sog. Zugewinnausgleich aus. Daneben war der Versorgungsausgleich ausgeschlossen und für den Fall der Scheidung war auch der nacheheliche Ehegattenunterhalt für den die Kinder betreuenden Elternteil auf 750 EUR monatlich beschränkt. Nach der Trennung begehrte die Ehefrau Auskunft über das Vermögen des Ehemanns. Das lehnte dieser mit dem Argument ab, der Ehefrau stünde ohnehin kein Zugewinnausgleich zu.

Demgegenüber hat das OLG den Ehemann zur Auskunft verurteilt, weil der entsprechende Ausschluss des Zugewinnausgleichs wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam sei. Auch wenn die Ehefrau vom beurkundenden Notar hinreichend belehrt worden sei, habe der Ehemann bei Vertragsabschluss seine dominierende Lage zum Nachteil der Frau in nicht zu billigender Weise ausgenutzt. Eine Situation von Unterlegenheit sei regelmäßig anzunehmen, wenn eine nicht verheiratete schwangere Frau sich vor die Alternative gestellt sehe, künftig entweder allein für das Kind Sorge und Verantwortung zu tragen oder durch Eheschließung den Kindesvater in die Verantwortung mit einzubinden, wenn auch um den Preis eines sie stark belastenden Ehevertrags. Hier komme hinzu, dass auch der Versorgungsausgleich ausgeschlossen und der Unterhalt auf das allenfalls zulässige Maß beschränkt worden sei. Durch diesen Verzicht sei die wirtschaftliche Lage der nicht berufstätigen Frau nachhaltig geschwächt worden. Demgegenüber habe der Ehemann keine maßgeblichen Positionen aufgegeben, weil er angesichts der Vermögensverhältnisse seiner Frau nicht damit rechnen konnte, im Falle der Scheidung Unterhalt von ihr zu beanspruchen. Auch die Art des Zu-Stande-Kommens der Vereinbarung – kurz vor der Hochzeit – zeige, dass die Interessen der Frau nicht hinreichend berücksichtigt worden seien (OLG Oldenburg, 14 UF 70/03).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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