Eheaufhebung

Die Aufhebung der Ehe ist in den §§ 1313 – 1318 BGB geregelt und weckt häufig Begehrlichkeiten des frustrierten Ehepartners, der hier gerne versucht das Ende der Ehe auf dem kurzen Wege zu finden. In der Praxis aber aber gibt es die Eheaufhebung nur – wie der Blick in das Gesetz bereits zeigt – sehr selten:

(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie entgegen den Vorschriften der §§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.

(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn

  1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
  2. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;
  3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;
  4. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;
  5. beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.

Vor allem Nr.4 im zweiten Absatz erweckt bei Laien gerne den Eindruck, dass doch zumindest bei Vortäuschen eines Ehewillens eine Aufhebung in Betracht kommen muss. Dem ist aber nicht so, vor allem scheitert es regelmäßig daran, dass derjenige der die Aufhebung wünscht die Umstände auch beweisen muss. So genügt alleine der Vortrag mangelnder Liebe nicht (OLG Zweibrücken, 6 UF 106/01) und wenn über den Ehewillen getäuscht wurde kann dies durch Geschlechtsverkehr nach Erkennen der Täuschung „geheilt“ werden (OLG Köln, 14 WF 140/02).

Letztlich verbleibt es dabei, dass eine Aufhebung einer Ehe nur unter sehr engen Bedingungen in Betracht zu ziehen ist, die man auch beweisen können muss. Alleine dass es besonders unfair und hart abgelaufen ist reicht nicht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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