BGH erneut zu schwiegerelterlichen Zuwendungen

Bereits im Februar 2010 ging es beim BGH (XII ZR 189/06) um Zuwendungen der Schwiegereltern, die nach der gescheiterten Ehe zurück verlangt werden, der BGH war in der vielbeachteten Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine solche Rückforderung unter nunmehr erleichterten Bedingungen möglich sein muss, während vorher eine Rückforderung abgelehnt wurde. So führte der BGH in seiner Pressemitteilung aus:

Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwandten, kam nach bisheriger Senatsrechtsprechung zwischen den Beteiligten regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art zustande, das mit den (ehebezogenen) „unbenannten Zuwendungen“ unter Ehegatten vergleichbar war. Ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.

An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest. Vielmehr sind derartige schwiegerelterliche Leistungen als Schenkung zu qualifizieren. Sie erfüllen sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Schenkung: Übertragen Schwiegereltern einen Vermögensgegenstand auf das Schwiegerkind, geschieht dies regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren.

Auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen bleiben die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar: Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet.

Dies gilt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der Schenkung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen.

Es folgte eine Vielzahl von Entscheidungen, in denen der BGH seine Rechtsprechung bekräftigt hat. So folgte recht schnell eine weitere Entscheidung des BGH zum Thema (21.07.2010, XII ZR 180/09), welche die bisherige Linie bestätigte und konstatierte: Schwiegerelterliche Zuwendungen können einerseits als „Schenkung“ eingestuft und andererseits nach dem Scheitern der Ehe zurückgefordert werden. Die grundsätzliche Gefahr, dass das betroffene „Schwiegerkind“ an dieser Stelle doppelt belastet wird – einmal durch Zugewinnausgleich und dann durch Rückforderung des Geschenks – sieht der BGH nicht bzw. nur in Ausnahmefällen. In solchen Ausnahmefällen sei sodann eine rechnerische Korrektur des Zugewinnausgleichs vorzunehmen.

Die weitere Rechtsentwicklung fasste der BGH (XII ZB 516/14) im Dezember 2015 dann so zusammen:

Nach der neueren Rechtsprechung des Senats sind unentgeltliche schwiegerelterliche Zuwendungen rechtlich als Schenkungen zu qualifizieren. Sie erfüllen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen. Insbesondere fehlt es nicht an einer Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung (…) Auch wenn danach schwiegerelterliche Zuwendungen als Schenkung zu werten sind, sind auf sie die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB anwendbar (…)

Deshalb kann Schwiegereltern, die in der Vorstellung, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, dem Schwiegerkind eine Zuwendung gemacht haben, ein Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB zustehen, wenn ihnen nach dem Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind ein Festhalten an der Schenkung nicht zumutbar ist (…)

Fazit: Das Thema wird, zwischenmenschlich wie juristisch, nicht einfacher. Grds. ist anzuerkennen, dass eine Rückgewähr der Zuwendungen/Schenkungen heute möglich ist – und man insofern gut beraten sein will, ob man den Rechtsweg beschreitet, nicht zuletzt mit Blick auf das durchaus immense Prozesskostenrisiko. 

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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