Das OLG Stuttgart (15 UF 109/10) hat festgestellt, dass Außerehelicher Geschlechtsverkehr einen Anfangsverdacht für eine Vaterschaftsanfechtung begründen kann – jedenfalls wenn er in der gesetzlichen Empfängniszeit stattgefunden hat. Die wiederum besteht mit §1600d III BGB von dem 300. bis zu dem 181. Tage (jeweils inklusive) vor der Geburt des Kindes.
Das mag mitunter schwer nachzuweisen sein – nicht aber wenn man sich „verplappert“. Wenn die Frau das dann auch noch – wie hier – vor Gericht eingeräumt hat, ist es nur noch schwer aus der Welt zu schaffen.
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