Fällt einem nicht rechtsfähigen (nicht eingetragenen) Verein durch eine Erbschaft Vermögen zu, sind nicht die einzelnen Vereinsmitglieder erbschaftsteuerpflichtig, sondern der Verein selbst.Das hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Der Verein hatte argumentiert, als nicht rechtsfähiger Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs seien auf ihn die Regeln über die BGB-Gesellschaft anzuwenden. Das Gericht verpflichtete den Verein zur Zahlung der Erbschaftsteuer und begründete dies wie folgt:
Nach dem Erbschaftsteuergesetz müssten der zivilrechtliche Erbe und der Erwerber, der die Steuer schulde, nicht notwendig identisch sein.
Die herrschende Meinung erkenne dem nicht rechtsfähigen Verein auch im Zivilrecht die Erbfähigkeit zu. Der nichtrechtsfähige Verein sei körperschaftlich strukturiert und dem rechtsfähigen Verein (e.V.) so rechtlich näher als der BGB-Gesellschaft.
(FG Münster, 3 K 2592/05 Erb)
- Unfall mit privatem KFZ bei Dienstfahrt – kein Ersatz des Höherstufungsschadens der KFZ-Haftpflichtversicherung - 10. Oktober 2023
- Strafbarkeit nach §315b StGB: gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - 26. September 2022
- Fahrtenbuch: Wann sind Ermittlungen notwendig - 29. Oktober 2021