Beschränkung der Haftung auf den Nachlass: Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Verstorbenen inklusive der Schulden auf den Erben über. Dies bedeutet, dass der Erbe grundsätzlich unbeschränkt für sämtliche Schulden des Erblassers haftet. Er hat aber die Möglichkeit, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken.
Nachlassverbindlichkeiten
Bevor man sich Gedanken über die Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlass macht muss nach der Art der Nachlassschuld zu unterscheiden. Es sind dabei drei Arten von Nachlassverbindlichkeiten zu unterscheiden:
Erblasserschulden
Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören die so genannten Erblasserschulden, also Schulden, die direkt vom Erblasser herrühren. Dazu zählen u.a. Pflichten aus Dauerschuldverhältnissen, es sei denn, diese sind nicht vererblich (z.B. die Dienstleistungspflicht, da diese höchstpersönlich ist).
Erbfallschulden
Diese entstehen auf Grund des Todes. Es sind insbesondere Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen, Auflagen und die Kosten der standesgemäßen Bestattung sowie die Erbschaftsteuer. Ferner gehören zu den Erbfallschulden die Nachlasskostenschulden (z.B. die Kosten der Testamentseröffnung).
Nachlasserbenschulden
Sofern für die Schulden sowohl der Nachlass als auch das Eigenvermögen haftet, spricht man von Nachlasserbenschulden. Diese Schulden entstehen regelmäßig, wenn der Erbe eine Nachlassverbindlichkeit eingeht und die Haftung nicht auf den Nachlass beschränkt (z.B. durch die Beauftragung eines Handwerkers zur Reparatur des Daches eines zum Nachlass gehörenden Hauses). Bei Nachlasserbenschulden kann sich der Erbe nicht erfolgreich auf eine Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass berufen.
Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlass
Der Erbe kann seine Haftung auf den Nachlass nun dadurch beschränken, dass er ihn vom Eigenvermögen nach §§ 1975 ff. BGB trennt durch eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren. Eine Haftung ist aber auch ohne Trennung der Vermögensmassen beschränkbar.
Sofern z.B. wegen eines dürftigen Nachlasses keine Nachlassverwaltung bzw. kein Nachlassinsolvenzverfahren angeordnet wird, kann sich der Erbe im Prozess auf die Überschuldung berufen (Dürftigkeitseinrede). Er verliert weder die Verwaltungs- noch die Verfügungsbefugnis, sondern wird quasi als Verwalter tätig.
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