Werberecht: Werbeanlage in allgemeinem Wohngebiet nur an Stätte der Leistung zulässig

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (6 K 1435/13) hatte sich mit einer beleuchteten Werbetafel zu beschäftigen. Diese sollte in einem allgemeinen Wohngebiet aufgestellt werden, allerdings nicht an der „Stätte der Leistung“, sondern hiervon entfernt. Dem steht § 13 Abs. 4 BauO NRW, wonach Werbeanlagen in allgemeinen Wohngebieten nur an der Stätte der Leistung zulässig sind. Doch der die Genehmigung begehrende Unternehme hatte das klassische Argument: Da gab es noch andere entsprechende Werbetafeln und da möchte er nun „mitziehen“. Dies wurde wenig überraschend zurückgewiesen.

Die Taktik war bereits zum scheitern verurteilt, weil die meisten der von ihm benannten Werbeanlagen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gar nicht mehr existierten. Und bei einer weiteren Werbeanlage? Da ist der Zustand schlicht hinzunehmen und sie verhilft am Ende nicht zu einem Erfolg:

Schließlich vermag die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung auch nicht aus der Existenz der an der Südseite des auf dem Grundstück E. -M. -D. -Straße 40 aufstehenden Gebäudes angebrachten Werbeanlage herzuleiten. Bei dieser Werbeanlage handelt es sich zwar um eine genehmigte Werbeanlage, bei deren Erteilung die Beklagte offenbar von dem Vorliegen eines Mischgebiets ausging. Diese Werbeanlage stellt sich in der vorhandenen Umgebung indes als Fremdkörper (Ausreißer) dar, der in der maßgeblichen Umgebung keine Vorbildwirkung entfalten kann.

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1990 – 4 C 23.86 -, […]; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2005 – 10 A 1166/04 -, www.nrwe.E. .

Es handelt sich bei ihr um eine singuläre genehmigte Anlage für Fremdwerbung. Auch in qualitativer Hinsicht kommt ihr kein das Gebiet prägendes Gewicht zu, da sie ihre Wirkung allein in Richtung auf den Hof zwischen den Gebäuden auf den Grundstücken E. -M. -D. -Straße 34 und der E. -M. -D. -Straße 40 und den daran angrenzenden Gebäuden entfaltet. Darüber hinaus ist sie lediglich von der E. -M. -D. -Straße aus wahrnehmbar, wenn man diese in nördliche Richtung befährt und die zwischen den Gebäuden E. -M. -D. -Straße 34 und E. -M. -D. -Straße 40 befindliche Bebauungslücke in den Blick kommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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