Sachverständiger: Keine Pflicht, bei Wertgutachten nach versteckten Mängeln zu suchen

Ein Bausachverständiger ist bei Erstellung eines Verkehrswertgutachtens für ein älteres Gebäude ohne konkreten Anlass nicht verpflichtet, nach versteckten Mängeln zu suchen. So ist er ohne Anhaltspunkte insbesondere nicht verpflichtet, zerstörend oder beschädigend Bauteile zu öffnen.

Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg die Schadenersatzklage eines Hauseigentümers gegen einen Bausachverständigen zurückgewiesen. Der Sachverständige hatte bei der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens verschiedene Mängel des Gebäudes nicht entdeckt. So bemerkte er nicht den fehlenden Anschluss der Gästetoilette an die Kanalisation, abgesägte Balken des Dachstuhls, aufsteigende Feuchtigkeit in den Wänden und den feuchten und verfaulten Fußboden in der Küche.

Das OLG war der Ansicht, dass es dem Sachverständigen nicht anzulasten war, dass er die Mängel nicht erkannt hat. Diese waren ohne Öffnung von Bauteilen nicht erkennbar. Ein Auftrag zur Erstellung eines Wertgutachtens umfasst grundsätzlich keine solche Überprüfung. Der Hauseigentümer hatte auch keine besonderen Umstände dargelegt, die den Sachverständigen hätten veranlassen müssen, nach den versteckten Mängeln zu suchen. Zu berücksichtigen war schließlich, dass für eine Suche nach versteckten Mängeln verschiedene Bauteile hätten zerstört werden müssen. Dies wäre ohne die Einwilligung des Hauseigentümers und die vorherige Klärung der Kostentragung für die erforderliche Reparatur nicht möglich gewesen (OLG Bamberg, 1 U 5/02).

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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