Ein Unternehmer, der für eigene Wohnzwecke ein Einfamilienhaus an seine Werkhalle anbaut, ist nicht zum Abzug der beim Eigenheimbau angefallenen Vorsteuer be-rechtigt. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Köln in einem Urteil vom 30.1.2008 (Az.: 7 K 3232/05) entschieden.
Eine Zuordnung des ausschließlich privat genutzten Wohnhauses zum unternehmerischen Bereich komme nach Auffassung des Senats nicht in Betracht, weil die Werkhalle und das Eigenheim zwei unterschiedliche Gebäude darstellten. Unerheblich sei insoweit, dass die Gebäude durch eine gemeinsame Zwischenwand verbunden seien und die Versorgungsleitungen durch die Werkhalle an das Einfamilienhaus herangeführt würden.
Der Senat hat gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen.
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