Gehen in einem Architektenvertrag sowohl der Architekt als auch der Bauherr gemeinsam von einer bestimmten Kostenbasis aus und machen diese unter der Überschrift „Kostenrahmen“ übereinstimmend zur Grundlage ihres Vertrags, handelt es sich nicht lediglich um eine Berechnungsgrundlage zur Honorarermittlung, sondern um die vertragliche Vereinbarung eines Kostenlimits.
Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Celle aufmerksam. Könne der Architekt das Bauvorhaben innerhalb des vereinbarten Kostenrahmens nicht realisieren, liege ein Mangel vor. Der Bauherr könne in einem solchen Fall das bereits gezahlte Honorar für die Leistungsphasen 1 bis 4 der HOAI zurückfordern. Er habe weiterhin einen Schadenersatzanspruch in Höhe seiner Aufwendungen für Statik und Baugenehmigung (OLG Celle, 14 U 115/08).
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