Zahlung angemessener Vergütung nach § 20 Abs. 1 ArbEG

Wann steht einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gemäß § 20 Abs. 1 ArbEG zu? Hier gilt, dass ein Vergütungsanspruch dem Grunde nach entstanden ist, etwa wenn es um eine patentfähige Erfindung handelt – oder auch um eine Entwicklung, die dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewährt, wie ein gewerbliches Schutzrecht.

Die Höhe der Vergütung kann sodann unter Anwendung der Lizenzanalogie bestimmt werden. Die Methode der Lizenzanalogie genießt Vorrang vor der Berechnung der Vergütung nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen, weil sie mit der Rechtsprechung die zuverlässigste Berechnung zulässt:

Die Lizenzanalogie bemisst sich gemäß § 9 Abs. 2 ArbEG unter Heranziehung der amtlichen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen nach folgender Formel:

Vergütung = Bezugsgröße x Lizenzsatz x Angriffsfaktor.

Dabei ist auch von dem Mittel der Schätzung Gebrauch zu machen (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz 5. Aufl., § 9 Rn. 106).

OLG Frankfurt, 6 U 125/12
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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