Zahlung angemessener Vergütung nach § 20 Abs. 1 ArbEG

Wann steht einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gemäß § 20 Abs. 1 ArbEG zu? Hier gilt, dass ein Vergütungsanspruch dem Grunde nach entstanden ist, etwa wenn es um eine patentfähige Erfindung handelt – oder auch um eine Entwicklung, die dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewährt, wie ein gewerbliches Schutzrecht.

Die Höhe der Vergütung kann sodann unter Anwendung der Lizenzanalogie bestimmt werden. Die Methode der Lizenzanalogie genießt Vorrang vor der Berechnung der Vergütung nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen, weil sie mit der Rechtsprechung die zuverlässigste Berechnung zulässt:

Die Lizenzanalogie bemisst sich gemäß § 9 Abs. 2 ArbEG unter Heranziehung der amtlichen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen nach folgender Formel:

Vergütung = Bezugsgröße x Lizenzsatz x Angriffsfaktor.

Dabei ist auch von dem Mittel der Schätzung Gebrauch zu machen (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz 5. Aufl., § 9 Rn. 106).

OLG Frankfurt, 6 U 125/12
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.