Insolvenzstrafrecht
Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Insolvenzstrafrecht
Rechtsanwalt für Insolvenzstrafrecht gesucht? Das Insolvenzstrafrecht betrifft die strafrechtliche Verantwortung von Geschäftsführern und Vorständen – hier drohen empfindliche Strafen und erhebliche finanzielle Einbußen. Im Wirtschaftsstrafrecht betrifft das Insolvenzstrafrecht einen wesentlichen Teil unserer Tätigkeit. Wenn Sie einen Rechtsanwalt für Bankrott oder Insolvenzverschleppung suchen, stehen wir umgehend zur Verfügung. Unsere Strafverteidiger sind alle zugleich Fachanwalt für Strafrecht.
Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Insolvenzstrafrecht
Fachanwälte für Strafrecht Ferner | 02404 92100
- Verteidigung bei sämtlichen Vorwürfen in der Unternehmenskrise
- Bankrott, § 283 StGB
- Verletzung der Buchführungspflicht, § 283b StGB
- Gläubigerbegünstigung, § 283c StGB
- Schuldnerbegünstigung, § 283d StGB
- Insolvenzverschleppung, § 15a InsO
Anwaltskanzlei Ferner: Kontakt im Strafrecht & IT-/Technologierecht
- Spezialisierte Tätigkeit: Wir konzentrieren uns auf die Strafverteidigung, das Medien-/IT-Recht und ergänzend Arbeitsrecht. Keine Tätigkeit im allgemeinen Zivilrecht oder Familienrecht, keine Tätigkeit für Verbraucher im IT-Recht.
- Erreichbarkeit: bitte per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de, telefonisch nur bei Strafverteidigungen unter 02404 92100; Termine nur nach Vereinbarung
- Strafverteidiger-Notruf: 0175 1075646
- Kontaktzeiten: Mo. bis Sa. 06:30 – 10:00 und Mo. bis Do. 14:30 – 18:30 (keine Mails zwischen 20h/6h oder an Sonn-/Feiertagen!)
- Vertrauliche Kommunikation: Besprechungen vor Ort im Büro; Mails mit S/MIME & GPG/PGP; Zoom-Videokonferenzen sowie Threema
- Warum wir: Einerseits spezialisiert, andererseits die persönliche Betreuung, die man erwartet: Kein Verstecken hinter dem Sekretariat und keine Fantasiegebühren – dazu echte Erreichbarkeit eines Anwalts, der in einer Sprache spricht, die Sie verstehen
Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Insolvenzstrafrecht
Unter Insolvenzstraftaten (§ 297 InsO), Insolvenzdelikte oder Bankrottstraftaten (§ 283 StGB) fallen die strafbaren Handlungen, bei denen es um die Eröffnung oder Durchführung eines Insolvenzverfahrens geht. In unserer Kanzlei für moderne Strafverteidigung finden Sie Ihren Rechtsanwalt für Insolvenzstrafrecht. Zu den Insolvenzstraftaten gehören:
- Bankrott, § 283 StGB
- Verletzung der Buchführungspflicht, § 283b StGB
- Gläubigerbegünstigung, § 283c StGB
- Schuldnerbegünstigung, § 283d StGB
- Insolvenzverschleppung, § 15a InsO
Wichtigster Tatbestand im Insolvenzstrafrecht ist sicherlich die sogenannte „Insolvenzverschleppung“ nach § 15a InsO, mit dem die Verletzung der insolvenzrechtlichen Antragspflicht strafbewehrt ist. Wichtig sind aber auch die Bankrottstraftaten, die in der Situation der wirtschaftlichen Krise des Unternehmens angesiedelt sind: Hier wird ein Verhalten unter Strafe gestellt, mit dem Verantwortliche gegen die Pflichten der ordentlichen Wirtschaftsführung verstoßen, etwa um Vermögenswerte beiseitezuschaffen oder Dritte zu bevorzugen.
Wirtschaftliche Krise im Unternehmen
Eine wirtschaftliche Krise in einem Unternehmen bezeichnet eine Situation, in der das Unternehmen Schwierigkeiten hat, seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, und es besteht die Gefahr, dass es seinen Geschäftsbetrieb nicht fortsetzen kann. Dies kann aufgrund interner Faktoren wie schlechtes Management oder externe Faktoren wie Marktveränderungen oder wirtschaftliche Abschwünge auftreten.
Pflichten des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer eines Unternehmens hat die Pflicht, im besten Interesse des Unternehmens zu handeln und sicherzustellen, dass das Unternehmen seinen gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen nachkommt. Bei finanziellen Schwierigkeiten muss der Geschäftsführer rechtzeitig Maßnahmen ergreifen, um das Unternehmen zu retten und die Interessen der Gläubiger, Mitarbeiter und Aktionäre zu schützen.
Insolvenzstrafrecht
Das Insolvenzstrafrecht befasst sich mit Straftaten, die im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren begangen werden. Dazu gehören Handlungen wie Betrug, Untreue oder die Verheimlichung von Vermögenswerten, um Gläubiger zu benachteiligen.
Insolvenzverschleppung
Insolvenzverschleppung tritt auf, wenn ein Geschäftsführer oder ein verantwortlicher Manager eines Unternehmens es versäumt, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, obwohl das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Unter Umständen muss also seitens eines Unternehmens ein Insolvenzantrag gestellt werden. Wer das nicht tut, obwohl er es muss, riskiert eine Strafbarkeit wegen sogenannter „Insolvenzverschleppung“ nach § 15a InsO. Immer wieder gibt es hierzu in den Medien falsche Berichte oder auch Ängste von Betroffenen wegen falscher Vorstellungen. Hier finden Sie mehr bei uns zur Insolvenzverschleppung – eine frühzeitige Verteidigung kann hier Weichen stellen!
Überschuldung
Dreh und Angelpunkt für insolvenzstrafrechtliche Delikte ist die Überschuldung – die etwa in § 19 Abs.2 InsO definiert ist als eine Situation, in der das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht decken kann. Aber: Zusätzlich ist eine Fortführungsprognose anzustellen. Hier bieten sich viele Verteidigungsansätze, etwa bei der Frage, auf welcher (zeitlichen) Basis eine solche Prognose angestellt werden muss oder wie sich Aktiva und Passiva konkret zu bestimmen haben. Staatsanwaltschaften gehen hier gerne zu lebensfremd vor, ein guter Wirtschaftsstrafrechtler hilft, das Verteidigungspotential auszuschöpfen.
Das Insolvenzstrafrecht ist ein komplexer rechtlicher Bereich, der eine hinreichende strafrechtliche Erfahrung ebenso verlangt, wie Kenntnis der fortlaufenden aktuellen Rechtsprechung!
News zum Insolvenzstrafrecht
- Insolvenzverschleppung: Fortführungsprognose bei Start-UpsDas Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 59/22, hat zu den erleichterten Anforderungen an die positive Fortführungsprognose bei Existenzgründungen ausgeführt, dass die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze für eine positive Fortführungsprognose bei Existenzgründungen nicht uneingeschränkt gelten. Solche Unternehmen sind in einer – mehr oder weniger langen – Anfangsphase in der Regel nicht ertragsfähig, allerdings sind in solchen Fällen trotz einer möglicherweise aktuell fehlenden Ertragsfähigkeit operative Geschäftsmöglichkeiten nicht dauerhaft ausgeschlossen. Zumindest bei…
- Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags im Falle der Führungslosigkeit einer englischen Limited§ 15a Abs. 3 InsO – und damit auch die Strafnorm des § 15a Abs. 4 bis 6 InsO – ist auf eine Limited nach englischem Recht nicht anwendbar, so das Kammergericht ((4) 161 Ss 104/22 (115/22)): Der Senat folgt damit der herrschenden Auffassung im Schrifttum (vgl. Linker in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht 9. Aufl., Rn. 19; Kadenbach in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht 4. Aufl., Rn. 17; Steffek in Kübler/Prütting/Bork, Insolvenzordnung [Stand März 2022],…
- Insolvenzverwalter darf Insolvenzanfechtungsanspruch nicht zu stark hinauszögernDer Insolvenzverwalter muss die ihm bekannten Konten der Hausbank des Schuldners in angemessener Zeit daraufhin überprüfen, ob ihm die Kontounterlagen vollständig vorliegen und ob die Kontounterlagen Anhaltspunkte für anfechtungsrelevante Vorgänge enthalten, so der BGH (IX ZR 138/21). Grob fahrlässige Unkenntnis von den tatsächlichen Voraussetzungen eines Insolvenzanfechtungsanspruchs setzt dabei voraus, dass der Insolvenzverwalter seine Ermittlungspflichten in besonders schwerem, auch subjektiv vorwerfbarem Maße verletzt hat. Hinsichtlich eines in den Dreimonatszeitraum…
- Verhältnis von Bankrott und GläubigerbegünstigungWenn eine Strafbarkeit wegen Gläubigerbegünstigung nach § 283c Abs. 1 StGB vorliegt, verdrängt und sperrt diese als spezialgesetzliche Regelung die regelmäßig ebenfalls einschlägige Bankrottstrafbarkeit nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB (so BGH, 2 StR 353/21). Denn: die Strafnorm des § 283c Abs. 1 StGB entfaltet mit dem BGH eine privilegierende Sperrwirkung hinsichtlich solcher tatbestandsmäßigen Handlungen, die im Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung zugunsten eines…
- Temporäre Anpassungen im Insolvenzrecht 2022Im Insolvenzrecht sind als Teil des von der Bundesregierung beschlossenen dritten Entlastungspakets neue Änderungen zum Jahresende 2022 vorgesehen. Dabei soll der Entwurf der Formulierungshilfe den Gesetzesentwurf zur Abschaffung des Güterrechtsregisters um die insolvenz- und restrukturierungsrechtlichen Regelungen ergänzen. Der Regelungsvorschlag wird deshalb als Formulierungshilfe vorgelegt, damit die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen schnellstmöglich beschlossen werden und in Kraft treten können. Künftig werden die Regelungen in ein Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG) eingefügt,…
- Bankrott: Verschleierung der wirklichen geschäftlichen VerhältnisseWann liegt eine Verschleierung der wirklichen geschäftlichen Verhältnisse im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 2 StGB vor: Mit dem Merkmal der „geschäftlichen Verhältnisse“ sind über die Vermögensverhältnisse im engeren Sinn hinaus diejenigen Umstände angesprochen, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit des in der Krise befindlichen Schuldners erheblich sind. Da der Tatbestand mit Blick auf die Gläubigerinteressen auszulegen ist, geht es bei der Tathandlung des…