Subventionsbetrug: Zur Höhe des Schadensersatzes bei zweckwidriger Verwendung von Subventionen

Der (VI ZR 442/12) hat eine wichtige Entscheidung getroffen im Bereich des Schadensersatzes nach einem . Es wurde nochmals ausführlich dargestellt, wie der Schaden eigentlich zu bemessen ist und dass hierbei die Unterscheidung der Tatbestände eine grosse Rolle spiel.

Allgemeines zum Verhältnis bei Gewährung einer Subvention

Es sei erst einmal an das grundsätzliche Verhältnis zwischen Staat und Subventionsempfänger erinnert:

In Fällen, in denen Subventionsmittel unter Missachtung der Voraussetzungen für die Mittelvergabe ausgezahlt werden, entsteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Schaden im Staatsvermögen, weil die haushaltsrechtlich gebundenen Mittel verringert werden, ohne dass der erstrebte Zweck erreicht wird (…) Die Subventionsgewährung begründet ein Aus- tauschverhältnis, bei dem zur Feststellung eines Vermögensschadens Leistung und Gegenleistung zu saldieren sind. Der Subventionsnehmer schuldet dem Subventionsgeber als „Gegenleistung“ für die Subventionsgewährung die zweckgerichtete Verwendung der Subventionsgelder. Diese Gegenseitigkeitsbeziehung wird gestört, wenn die Mittelverwendung nicht dem Subventionszweck entspricht (…)

Schaden erst bei zweckwidriger Verwendung

Dann stellt der BGH klar, dass bei wahrheitsgemäßer Beantragung und erst späterer zweckwidrige Verwendung der Schaden in der konkreten zweckwidrigen Verwendung zu erkennen ist:

Anders als in den Fällen der unter der Missachtung der Vergabevoraussetzungen erreichten Hergabe von Subventionen wird die Gegenseitigkeitsbe- ziehung in den Fällen des § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB erst nach der Subventionsgewährung gestört. Die bei dem betroffenen Verwaltungsträger durch den Abfluss der haushaltsrechtlich gebundenen Mittel bewirkte Vermögensminderung wird zunächst dadurch kompensiert, dass durch eine Verwendungsbeschränkung die Erreichung des erstrebten Zweckes rechtlich abgesichert wird. Werden die ausgezahlten Subventionsmittel unter Beachtung dieser Pflicht gemäß der Verwendungsbeschränkung verwandt, verbleibt es bei der Kompensation der Vermögensminderung, weil dann der erstrebte Zweck erreicht wird. Werden die Mittel stattdessen entgegen der Verwendungsbeschränkung verwandt, so wird dadurch die Zweckbindung aufgehoben und der betroffene Verwaltungsträger erleidet nunmehr einen Vermögensschaden. Seine Vermögenslage ist dann nicht anders zu beurteilen, als wenn er die Verwirklichung des geförderten Vorhabens selbst übernommen und als wenn sein zuständiger Bediensteter die dafür vorgesehenen Mittel veruntreut hätte.

Die Höhe des Schadensersatzes wird dadurch ganz erheblich verändert – es geht nicht mehr um die vollständige Rückgewähr der gesamten erhaltenen Subventionen, sondern der Schaden besteht alleine in den zweckwidrig verwendeten Mitteln. Am konkreten Beispiel liest sich das so:

Der Vermögenswert der durch die Verwendungsbeschränkung im Subventionsbescheid abgesicherten Zweckbindung der Subventionsmittel ist durch die einzelnen Zahlungen der IZ nur insoweit gemindert worden, als die Zahlungen nicht für den Bau oder die Einrichtung des Inkubator-Zentrums bestimmt waren. Denn nur insoweit hat die IZ GmbH die ihr auf Grund des Sub- ventionsverhältnisses obliegende „Gegenleistung“ zur zweckentsprechenden Verwendung der Subventionsgelder nicht erbracht (…) Soweit schließlich die IZ GmbH die Subventionsmittel zum Zeitpunkt der einzelnen Schutzgesetzverstöße noch nicht ausgegeben hatte, ist ein Vermögensschaden ebenfalls nicht eingetreten. Denn insoweit ist die Zweckbindung nicht aufgehoben worden;

Es bietet sich damit im Einzelfall, wenn nicht bereits bei der Beantragung von Subventionen betrogen wurde, ganz erhebliches Potential zur Verminderung der Rückforderung in Form des Schadensersatzes.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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