Beim Landgericht Offenburg (1 S 151/11) wurde, wie bei zahlreichen Landgerichten, eine Zahlungspflicht bei der bekannten Branchenbuch-Abzocke, verneint. Hinsichtlich der im konkreten Fall und als typisch zu bezeichnenden Platzierung der Hinweise auf die Entgeltpflicht meint das Gericht u.a.:
Das ist hier der Fall. Der Preis für den Interneteintrag ist einmal im Adressfeld des Absenders und damit an einem völlig ungewöhnlichen Ort versteckt. Zweitens ist er in einem zwar fettgedruckten und umrandeten Textfeld, aber ebenfalls in einer Aufmachung getarnt, die nicht der Üblichkeit der Aufmachung von Angeboten im Geschäftsverkehr entspricht. Teilnehmer am Geschäftsverkehr erwarten, wie gerichtsbekannt ist und in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, dass in Angebotsschreiben die Leistung und der dafür zu zahlende Preis deutlich abgehoben aufgeführt werden.
Im Ergebnis wurde die Entgeltklausel als überraschende und damit unwirksame AGB eingestuft. Darüber hinaus wurde ein Anfechtungsrecht, auch eines gewerblichen Kunden, anerkannt.
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