Landgericht Gießen entscheidet pro Gewerbeauskunft-Zentrale!?

Die GWE frohlockt in Sachen Gewerbeauskunft-Zentrale mit einem neuen Urteil: In aktuellen Schreiben wird darauf hingewiesen:

Ganz aktuell haben die Gerichte entschieden, z.B. das Landgericht Gießen mit Urteil vom 05.07.2012 (AZ 5 O 305/12) […] dass alle Einwände […] unberechtigt sind […]

Da ich bei Entscheidungen zum Thema immer hinterher bin und die hier benannte Entscheidung neu und bisher unbekannt ist, habe ich bei Gericht umgehend die Entscheidung angefordert – und heute erhalten. Und in der Tat sieht das Landgericht einen Vertragsschluss, aber ob ich das so ernst nehmen soll ist eine andere Frage.

Hier hat nämlich niemand geklagt, der nicht zahlen wollte, sondern jemand hat eine beantragt, derzufolge in dem Internet-Verzeichnis die streitgegenständlichen Daten des Unternehmens nicht weiter gelistet werden sollten. Dieser Antrag ist m.E. schon damit zurück zu weisen, dass öffentliche geschäftliche Daten immer gelistet werden können. Gleichwohl hat sich das Landgericht mit dem Vertragsschluss beschäftigt und stellt dazu kurzerhand fest:

Mit der Erklärung vom 27.02.2012 hat die Verfügungsklägerin den Basiseintrag mit dem vorstehend genannten Inhalt bei der Verfügungsbeklagten für zwei Jahre mit einer jährlichen Vergütung von 569,06 € verbindlich bestellt. Sie hat damit eine an die Verfügungsbeklagte gerichtete, auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtete Willensäußerung abgegeben, die mit den Vertragsparteien und der verbindlichen Bestellung des Basiseintrags auch die essentialia negotii enthält. Anhaltspunkte dafür, dass die „i. A.“ unterzeichnende Frau —– dabei nicht im Rahmen ihrer Vertretungsmacht gehandelt haben könnte, sind ebenso wenig ersichtlich wie etwaige Willensmängel. Zweifel hieran ergeben sich auch nicht aus dem anwaltlichen Schreiben der Verfügungsklägerin vom 21.05.2012.

Die Entscheidung des Landgerichts ist m.E. mit der aktuellen BGH-Rechtsprechung nicht mehr in Einklang zu bringen und insofern ohnehin überholt. Eine eindeutige Entscheidung, die sich mit „allen Einwänden“ auseinandergesetzt hat, sieht aber eindeutig anders aus. Insbesondere wurde laut gerichtlichem Tatbestand nicht einmal eine Anfechtung der Willenserklärung erklärt, was in solchen Fällen mindestens zu erfolgen hat. (Wobei die aktuelle BGH-Rechtsprechung schon per se keine Zahlungspflicht mehr erkennt)

Daher: Eine nette Fundstelle in den aktuellen Schreiben der GWE-GmbH, die immerhin noch einmal ein aktuelles Datum liefert. Darüber hinaus nichts, was hier sonderlich beeindruckt. Übrigens hatte ich in der Vergangenheit häufiger Anfragen, gegen die GWE GmbH wegen der Entfernung der Unternehmensdaten vorzugehen – m.E. ist dies absolut abwegig, da es sich hier um frei verfügbare Daten handelt. Man provoziert nur Entscheidungen wie die vorliegende.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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