Gesellschafterversammlung: Unwirksame Beschlüsse bei Zutrittsverbot für Bevollmächtigten

Wird dem legitimierten Vertreter eines Gesellschafters der Zutritt zu den Räumen, in denen die Gesellschafterversammlung stattfinden soll, vom Inhaber des Hausrechts verweigert, muss von der Durchführung der Versammlung in diesen Räumen abgesehen werden.

Mit dieser Entscheidung erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die in einer Gesellschafterversammlung getroffenen Beschlüsse für unwirksam. Die Gesellschafterversammlung fand in Räumen des Geschäftsführers statt. Dieser verweigerte dem schriftlich bevollmächtigten eines Gesellschafters den Zutritt, weil es mehrere Jahre vorher zwischen den beiden zu Meinungsverschiedenheiten gekommen war. Als vor Ort keine Einigung zwischen den Parteien über die Teilnahme des Steuerberaters erzielt werden konnte, entfernte sich der betroffene Gesellschafter mit seinem Steuerberater. Die Gesellschafterversammlung fand anschließend ohne sie statt. Der Gesellschafter wandte sich gegen die in dieser Versammlung getroffenen Beschlüsse.

Das OLG hielt die Anfechtung der Beschlüsse für berechtigt, weil das Informationsrecht des Gesellschafters und das Teilnahmerecht seines Steuerberaters verletzt worden seien. Allerdings sei es für eine Unwirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse noch nicht ausreichend, dass der in Ausübung seines Hausrechts dem Steuerberater den Zutritt zu dem Versammlungsraum verwehrte. Fehlerhaft sei es jedoch gewesen, anschließend die Gesellschafterversammlung in den Räumlichkeiten durchzuführen. Die Versammlung hätte dann an einem anderen Ort unter Wahrung der Einladungsfrist vollständig neu abgehalten werden müssen. Nur so wäre sicher gestellt gewesen, dass der Ausgeschlossene sein Informationsrecht hätte wahrnehmen und an der Aussprache mit den anderen Gesellschaftern hätte teilnehmen können (OLG Hamm, 27 U 131/02).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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