Soll ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft ausgeschlossen werden, ist ein eventuelles Fehlverhalten anderer Gesellschafter mit zu beachten. Ist das Verhalten des Gesellschafters, der den Ausschluss betreibt, für die Zerstörung des gesellschaftsinternen Vertrauensverhältnisses ursächlich, ist der Ausschluss nur möglich, wenn das Zerwürfnis überwiegend von dem Gesellschafter verursacht wurde, der ausgeschlossen werden soll.
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Beim Ausschluss eines Gesellschafters komme es entscheidend darauf an, ob in seiner Person ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliege. Dies sei der Fall, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm für die übrigen Gesellschafter unzumutbar sei. Eine Entscheidung hierüber erfordere eine umfassende Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls. Hierbei sei nach Ansicht des BGH eine Gesamtabwägung zu treffen, die beiden Seiten gerecht werde. Dazu seien vor allem Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie auch ein etwaiges Fehlverhalten des den Ausschluss betreibenden Gesellschafters zu berücksichtigen (BGH, II ZR 8/01).
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