ElektroG: Kennzeichnungspflichten für LED?

§7 des Gesetzes „über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“ (ElektroG) sieht u.a. zur Kennzeichnung von bestimmten elektronischen Geräten vor:

„Elektro- und Elektronikgeräte, die […] in Verkehr gebracht werden, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Sie sind außerdem mit dem Symbol („durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar“) nach Anhang II des ElektroG zu kennzeichnen.“

Nun gibt es Streit darüber, ob LED-Leuchtstoffe dieser unterfallen. Hierzu gibt es inzwischen zwei widerstreitende gerichtliche Entscheidungen. Das Landgericht Hamburg (406 HKO 160/11) sieht keine Kennzeichnungspflichten, das (41 O 8/12) dagegen schon. Die Entscheidung aus Aachen überzeugt am Ende mehr.

Hintergrund des Streits ist Anhang I Nr.5 zum ElektroG der „Glühlampen“ ausnimmt. Die Frage ist am Ende: Handelt es sich bei einer LED um eine Glühlampe im Sinne des ElektroG oder nicht? In einem Punkt sind sich beide Landgerichte einig, den das LG Aachen so formuliert:

Die Funktion der Glühlampe wiederum wird maßgeblich bestimmt durch den Glühfaden, der durch den Stromdurchfluss zum Glühen gebracht wird.

Diese technische Unterscheidung ist der erste Ansatzpunkt, danach geht es aber weiter – reicht dieser Ansatz für eine Unterscheidung? Das LG Hamburg sagte nein, es arbeitet systematisch und ist der Meinung, dass letztlich LED so wie Glühlampen schon vom Gesetzeszweck her nicht zu erfassen sei.

Beim LG Aachen ging man komplizierter vor. ZUm einen stellte man auf den allgemeinen Sprachgebrauch ab und erklärte

Diese Unterschiede in der Funktionsweise sind so groß, dass – zumindest im Sprachraum des Gerichts – der alltägliche Sprachgebrauch einen deutlichen Unterschied macht zwischen der Glühlampe und sonstigen Elektrolampen, insbesondere LED-Lampen.

Das ist keineswegs abwegig, im Ergebnis sogar naheliegend: Gerade die Diskussionen zum „Glühbirnenverbot“ haben gezeigt, dass die Verbraucher sehr deutlich unterscheiden zwischen einer Glühbirne und einer LED.

Darüber hinaus machte man sich auch systematische Gedanken und analysierte die Verordnung (EG) Nr. 244/2009, in der auf europäischer Ebene sehr deutlich zwischen LED und Glühbirne differenziert wird.

Im Ergebnis überzeugt die Entscheidung aus Aachen und schon rein vorsichtshalber sind die Kennzeichnungspflichten nach §7 ElektroG auf LED-Leuchtkörpern zu erfüllen. IN Anspruch zu nehmen sind damit nicht nur diejenigen, die diese Lampen herstellen bzw. in Verkehr bringen, sondern auch die zahlreichen Händler. Auch dies stellt das LG Aachen im Ergebnis korrekt fest, wenn auch überraschend mit der Begründung einer , die im Wettbewerbsrecht vom BGH (I ZR 139/08; I ZR 54/11) vor einiger Zeit aufgegeben wurde.

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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