„Button-Lösung“: Änderungsbedarf für Online-Shops zum 01. August 2012

Es ist soweit, zum 01.08.2012 wird die in §312b BGB umgesetzte „Button-Lösung“ in Kraft treten. Demzufolge wird bei Online-Bestellungen gelten:

Der Unternehmer hat die Bestellsituation […] so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Be- stellung über eine Schaltfläche, ist […] diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eineutigen Formulierung [zu beschriften]

Nun ist natürlich fraglich, welche Beschriftungen zulässig sind. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind jedenfalls die Beschriftungen „Anmeldung“, „weiter“, „bestellen“ und „Bestellung abgeben“ nicht ausreichend. Anders dagegen „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „kaufen“. Gerade letzteres wird viele Shops wohl ansprechen, weil es weiterhin recht kleine Buttons ermöglicht. Letztlich verbleibt aber wohl der Rat, idealerweise die Beschriftung zu nutzen, die das BGB ausdrücklich vorsieht.

Shops sollten die Zeit bis zum 01. August nutzen um ihre Bestell-Buttons entsprechend zu bezeichnen. Andernfalls droht nicht nur die viel gefürchtete , sondern mit §312b IV BGB auch gleich, dass gar kein Vertrag zu Stande kommt. Die Konsequenzen sind insofern also durchaus empfindlich. Es ist anzuraten, möglichst bald die entsprechenden Änderungen vorzunehmen.

Hinweis: Auf soll dies mit der Gesetzesbegründung keine Auswirkungen haben, dazu

Bei eBay oder vergleichbaren Internetauktions- plattformen ist eine Formulierung wie „Gebot abgeben“ oder „Gebot bestätigen“ ausreichend, denn bei der Nutzung von Internetauktionsplattformen muss für den Verbraucher – schon weil er sein Gebot beziffern muss – ohne Weiteres klar sein, dass er die Auktionsware bezahlen muss, wenn er den Zuschlag erhält.

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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