Branchenbuch-Abzocke: Automatische Verlängerung im Regelfall unwirksam?

Die -Abzocke geht für gewöhnlich mit dem Versuch einher, dem Betreffenden nicht einfach nur Geld aus der Tasche zu ziehen – üblicherweise finden sich in den AGB Formulierungen, die eine automatische Verlängerung des angeblich bestehenden Vertrages vorsehen, wenn nicht gekündigt wird. Dazu sind kurz zwei Dinge festzuhalten:

  1. Gerne wird argumentiert (wenn man bereits eine Zahlung geleistet hat), dass mit der Zahlung die Forderung anerkannt wurde und der Vertrag bestätigt wurde. Das ist falsch und wird hier von mir mit dem Bundesgerichtshof untermauert.
  2. Auch bei gewerblichen Kunden ist mit dem (X ZR 78/88) festzuhalten, dass AGB, die eine automatische Verlängerung ohne Kündigung bei Anzeigen-Verträgen vorsehen, durchaus unwirksam sein können. Dies jedenfalls im damals vom BGH verhandelten Fall, dass auf der Vorderseite eines Angebotes nur monatliche oder jährliche Vertragslaufzeiten (auch konkludent durch Nennung von Abrechnungszeiträumen!) genannt werden, während rückseitig in AGB eine automatische unbegrenzte Verlängerung vorgesehen war. Ebenso wohl auch im Ergebnis das AG Hildesheim, 43/21 C 207/10.
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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