Die GWE GmbH konnte sich folgenden Hinweis vom Amtsgericht Düsseldorf (24 C 7922/12 – nicht veröffentlicht, der richterliche Hinweis wurde mir vorgelegt) im Rahmen einer negativen Feststellungsklage vorhalten lassen:
Der streitgegenständliche Vertrag ist bereits deshalb nichtig, weil die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) nicht hinreichend genau bestimmt sind in der Vertragsurkunde. So ist dort nämlich weder die Größe des Basiseintrags und des zugehörigen Informationstextes, sowie zusätzlich – beim Bildeintrag – der Fotos und des Logos bestimmt, obwohl der Werbeeffekt als Anzeigenzweck ganz entscheidend hiervon abhängt. Des Weiteren ist der Inhalt des „Informationstextes“ in keinster Weise vereinbart, zumal sich hierzu in der linken Spalte keinerlei Angabe befindet. Der „erwünschte Eintragungsumfang ergibt sich“ daher gerade nicht „aus den Eintragungen, welche vom Auftraggeber im Angebot vorgenommen wurde“ entgegen Ziff.2 AGB
Das Ergebnis ist durchaus klug und auch ein neuer Weg: Anstelle sich lange mit einer Sittenwidrigkeit oder Anfechtung zu beschäftigen geht man beim Ag Düsseldorf nun wohl den Weg, den Vertrag gleich ganz weg zu kicken – es fehlen schlichtweg die Voraussetzungen, um überhaupt einen Vertrag anzunehmen. Damit geht man beim AG Düsseldorf einen richtigen Weg, der es ermöglicht, ohne Nachdenken über Anfechtungsfristen eine Zahlungspflicht zu verneinen. Im Ergebnis überzeugend, im Weg korrekt.
Dennoch, wohl vorsichtshalber, gab das Gericht noch einen zweiten Hinweis: Mit dem AG Düsseldorf ist entsprechend dem BGH (VII ZR 262/11, hier besprochen) auch bei den vorliegenden Formularen eine Entgeltpflicht nicht vereinbart, da es sich um eine überraschende Klausel nach §305c BGB handelt. Aber: Darauf kommt es mangels Vertrag gar nicht mehr an, so das AG Düsseldorf korrekt.
Ergebnis: Die von der Gewerbeauskunft-Zentrale
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