Eine wichtige Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (VI ZR 463/14) getroffen, als er feststellte:
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder (faktische) Geschäftsleiter einer Gesellschaft haften nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein „Schwindelunternehmen“ handelt.
Das ist soweit nicht neu, sondern nur Bestätigung bisheriger Rechtsprechung, stellt aber nochmals das Risiko bei täuschenden Geschäftsmodellen klar. Hier ist festzuhalten, dass sich die Verantwortlichen nicht hinter der Gesellschaft „verstecken“ können. Davon betroffen ist insbesondere auch der nur rein faktische Geschäftsführer.
Aus der Entscheidung:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädi- gung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein „Schwindelunternehmen“ handelt (…)
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