Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für eine von ihm verursachte Minderung des Gesellschaftsvermögens selbst in dem Fall, in dem er durch einen Vertreter des Gesellschafters angewiesen wurde. Dies gilt zumindest, wenn für ihn erkennbar war, dass die Weisung unter Missbrauch der Vertretungsbefugnis erteilt worden ist.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz war die Pflichtwidrigkeit des Handelns nicht deshalb entfallen, weil sie auf Weisung oder zumindest mit Einverständnis zweier Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands des Gesellschafters erfolgt waren. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet zwar grundsätzlich nicht für eine durch ihn herbeigeführte Minderung des Gesellschaftsvermögens, wenn er lediglich eine Weisung des Gesellschafters befolgt. Auf diesen Grundsatz kann sich der Geschäftsführer aber nicht berufen, wenn er Weisungen von Vertretern des Gesellschafters befolgt, die diese erkennbar unter Missbrauch ihrer Vertretungsbefugnis erteilt haben. Das missbräuchliche Handeln der Vertreter des Gesellschafters hatte der Geschäftsführer vorliegend erkannt; zumindest hätte er massive Zweifel haben müssen, ob das Handeln der beiden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands von den Mitgliedern des Vereins bzw. den übrigen Vorstandsmitgliedern gedeckt war. Der Geschäftsführer hätte sich durch entsprechende Rückfragen absichern müssen (OLG Koblenz, 6 U 850/00).