Haftung des Geschäftsführers: Ertrags- und Finanzplan ist Grundlage für positive Fortführungsprognose

Beim ging es in einem von uns geführten zivilrechtlichen Verfahren um die Frage einer positiven Fortführungsprognose. Hintergrund ist – kurz gefasst – dass der eines Unternehmens finanziell in Anspruch zu nehmen ist, wenn er bei mangelnder positiver Fortführungsprognose nicht die notwendigen Maßnahmen ergreift. Das OLG macht deutlich, dass hier hohe Anforderungen zu stellen sind und insbesondere die spätere Bewertung nicht ausreichend ist, wenn kein geeigneter Ertrags- und Finanzplan vorlag, das Risiko für nicht beratene Geschäftsführer damit enorm ist:

Es mag zwar in tatsächlicher Hinsicht durchaus richtig sein, dass eine Fortführung des Unternehmens nach den der Buchführung und den Abschlüssen zu entnehmenden Unternehmensdaten unter den vom Sachverständigen erläuterten Voraussetzungen eines aussagekräftigen und plausiblen Unternehmenskonzepts sowie eines schlüssigen Finanzplans möglich war. Aber es ist nicht Aufgabe des Gerichts bzw. eines wegen mangelnder eigener Sachkunde des Gerichts gerichtlich bestellten Sachverständigen, allein fußend auf den Buchführungsunterlagen, Jahresabschlüssen
und allgemeinen Angaben des Geschäftsführers ein solches Unternehmenskonzept sowie einen entsprechenden Finanzplan erstmalig aufzustellen und aus diesen selbst aufgestellten Vorgaben darüber hinaus eine positive Fortführungsprognose abzuleiten. Denn die Gesellschaft bzw. ihre Geschäftsführung müssen bei Auftreten einer rechnerischen Überschuldung selbst einen aussagekräftigen Ertrags- und Finanzplan mit einem schlüssigen Unternehmenskonzept gehabt haben (vgl. etwa BGH, Urt. v. 18. Oktober 2010 – II ZR 151/09 -, juris Rn. 13: „Dem Vorbringen des Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass er subjektiv den Willen zur Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin hatte und objektiv einen Ertrags- und Finanzplan mit einem schlüssigen und realisierbaren Unternehmenskonzept für einen angemessenen Prognosezeitraum aufgestellt hatte…“).

Die Aufstellung eines so beschaffenen Ertrags- und Finanzplans sowie eines Unternehmenskonzepts kommt nicht nur eine Bedeutung als objektive Voraussetzung einer positiven Fortführungsprognose zu. Vielmehr liegt hierin auch die Konkretisierung des als innere Tatsache nur über äußere Tatsachen erschließbaren Fortführungswillens der Geschäftsführung. Eine positive Fortführungsprognose kann deshalb vom Gericht und einem hinzugezogenen Sachverständigen nachträglich nur gestützt auf einen seitens der Geschäftsführung zeitnah aufgestellten Ertrags- und Finanzplan sowie ein ebenso zeitnah erstelltes Unternehmenskonzept bejaht werden. Ohne eine solche Grundlage liegen weder die objektiven noch die subjektiven Voraussetzungen einer positiven Fortführungsprognose vor. Es obliegt den in Anspruch genommenen Gesellschaftern, die betreffenden Umstände darzulegen, wenn der Insolvenzverwalter eine Überschuldung unter Liquidationsgesichtspunkten hinreichend konkret behauptet und sie die Positionen der Überschuldungsbilanz unter Liquidationsgesichtspunkten nicht erfolgreich anzugreifen vermögen. Die Aufgabe des Gerichts und des zu seiner sachkundigen Unterstützung hinzugezogenen Sachverständigen beschränkt sich dann im Wesentlichen darauf, die vorgetragenen Umstände bzw. zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen unter
Beachtung der vom aufgestellten Kriterien auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen.
Dementsprechend hat ein eingeschalteter bei zutreffender Anleitung durch das Gericht zunächst zu prüfen, ob den ihm vorgelegten Geschäftsunterlagen oder/und dem Parteivorbringen Pläne und Konzepte im oben genannten Sinne zu entnehmen sind. Fehlt es daran, scheidet eine positive Fortführungsprognose von vornherein aus. Sind solche Pläne und Konzepte vorhanden, muss ihre Plausibilität geprüft werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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