Gesellschaft des bürgerlichen Rechts: Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Altverbindlichkeiten

Das Hessische Landessozialgericht (L 4 KA 32/11) hatte sich mit der Haftung eines Vertragsarztes zu beschäftigen, der für Schulden einer Gemeinschaftspraxis einstehen sollte, die gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung bestanden – dabei war der Arzt aus der Gemeinschaftspraxis, die als firmierte, bereits ausgeschieden.

Das Landessozialgericht stellt dabei in aller Kürze die gefestigte Rechtsprechung zur Haftung des aus der GbR ausgeschiedenen Gesellschafters dar. Hier verbleibt es dabei, dass eine Haftung für Verbindlichkeiten besteht die im Zeitraum von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens geltend gemacht werden.

Haftung des Gesellschafters für Altverbindlichkeiten nach Ausscheiden

Die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters wird für einen Zeitraum von 5 jahren anerkannt – sofern Forderungen in diesem Zeitraum fällig und geltend gemacht werden:

Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten gemäß § 160 Abs. 1 HGB (hier analog), wenn sie vor Ablauf von 5 Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Maßnahmen der Rechtsverfolgung und andere Umstände hemmen aber den Fristablauf der Ausschlussfrist von fünf Jahren (vgl. Baumbach/Hopt, 35. Auflage, § 160 Rdnr. 3 m. w. N.). Ein Erstattungsanspruch, der auf überhöhten Abschlagzahlungen beruht, wird nach der Rechtsprechung des BSG erst in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Honorarbescheid für das Quartal, für das überhöhte Abschlagzahlungen geleistet wurden, erlassen wird (vgl. BSG, Urteil vom 17. August 2011, B 6 KA 24/10 R, Juris Rdnr. 13 m. w. N.). Der Erstattungsanspruch der Klägerin wegen überzahlter Abschlagszahlungen bezogen auf das Quartal II/07, in dem der Beklagte noch in der Gemeinschaftspraxis tätig war, wurde somit mit Honorarfestsetzung für das Quartal II/07 (nach dem Kontoauszug im Oktober 2007) fällig. Dies ist nach § 160 HGB analog für die Einhaltung der 5-Jahresfrist ausreichend. Mit der Rechtsverfolgung durch Leistungsklage wurde der Fristablauf gehemmt.

Forderung gegen jeden Gesellschafter

Die Forderung kann auch gegen jeden Gesellschafter einzeln durchgesetzt werden:

Die Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft können jeder für sich in Anspruch genommen werden (vgl. BSGE 89, 90, 92 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S. 5; BSG SozR 4- 2500 § 106 Nr. 26 Rdnr. 16; BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr. 4 Rdnr. 30).

Die dem zugrunde liegende Rechtsprechung des BGH geht in Konsequenz der Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts von einer akzessorischen Haftung der Gesellschafter entsprechend §§ 128 f. HGB für Gesellschaftsverbindlichkeiten aus (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001, II ZR 331/00, Juris Rdnr. 39). Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich haftet (BGHZ 142, 315, 318), ist der jeweilige Bestand der Gesellschaftsschuld für die persönliche Haftung maßgebend. Danach ist eine unmittelbare Anwendung der §§ 420 ff. BGB nicht möglich, weil kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht; es ist aber zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der jeweils verschiedenartigen Interessen der Beteiligten der Rechtsgedanke der §§ 420 f. BGB im Einzelfall zur Anwendung kommt oder nicht (BGHZ 39, 319, 329; 44, 229, 233; 47, 376, 378 ff; 104, 76, 78). Auch zwischen Gesellschaft und ausgeschiedenem Gesellschafter liegt keine echte Gesamtschuld im Sinne von §§ 421 f. BGB vor. Das Verhältnis des ausgeschiedenen Gesellschafters zur Gesellschaft wird zwar der Gesamtschuld ähnlicher, aber es bleibt doch jeweils zu prüfen, ob die unterschiedliche Interessenlage die entsprechende Anwendung der §§ 422 f. BGB erlaubt oder nicht (vgl. Baumbach/Hopt, 35. Auflage, § 128 Rdnr. 36 m. w. N.).

Aber: Einwendungen der GbR können geltend gemacht werden

Der Gesellschafter kann aber selbstverständlich -auch nach seinem Ausscheiden – die Einwendungen erheben, die auch der GbR zustehen. Man kann also nicht in der Vollstreckung gegen den Gesellschafter die Einwendungen der GbR umgehen:

Gemäß § 129 HGB analog hat der nach § 128 f. HGB analog haftende Gesellschafter, auch der ausgeschiedene, gegen Inanspruchnahme aus Gesellschaftsschulden grundsätzlich die Einwendungen der Gesellschaft (vgl. Baumbach/Hopt, 35. Auflage, § 129 Rdnr. 1 m. w. N.). Selbst nach rechtskräftigem Urteil gegen den Gesellschafter kann dieser noch später entstandene Einwendungen der Gesellschaft geltend machen, z. B. nachträgliche Erfüllung durch die Gesellschaft, ausgenommen die Einrede, die Forderung des Gläubigers gegen die Gesellschaft sei nachträglich verjährt (Baumbach/Hopt, a. a. O, § 129 Rdnr. 8; BGHZ 104, 76).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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