Vergaberecht: Reform des Vergaberechts 2016

Das Vergaberecht steht im Jahr 2016 vor seiner grössten Reform seit einem Jahrzehnt – dieser Beitrag gibt einen Überblick über den aktuellen Stand.

Zum April 2016 hat der deutsche Gesetzgeber vor, die Umsetzung der wohl bedeutsamsten Vergaberechtsreform (mindestens) der letzten 10 Jahre abzuschliessen. Bis davon sollen die Vorgaben der Richtlinien 2014/24/EU (VRL, Vergabe öffentlicher Aufträge), 2014/23/EU (Vergabe von Konzessionen) und 2014/25/EU („Sektoren-“) in Form des Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes umgesetzt sein.

Update: Der Entwurf wurde im Bundestag beraten, der Wirtschaftsausschuss des Bundestags hat – mit überschaubaren Änderungen – i, Dezember 2015 zugestimmt. Am 17.12. sowie 18.12.2015 haben dann der Bundestag und Bundesrat dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Modernisierung des Vergaberechts (VergModG) zugestimmt. Die Reform war damit plangemäß beschlossen und konnte pünktlich wie geplant zum 18. April 2016 in Kraft treten.

Der Referentenentwurf des Ministeriums liegt inzwischen schon einige Monate vor und ist u.a. hier zu finden (dazu auch am Ende dieser Seite die Downloads beachten. Inzwischen findet die Beratung im Bundestag statt.

Hinweis: Dieser sehr kurze Beitrag soll bewusst nur ein grober erster Überblick sein, um das Thema erst einmal anzuschneiden. Soweit das Verfahren voranschreitet folgen zu ausgewählten Aspekten weitere Artikel, die hier dann verlinkt werden bzw. über das Schlagwort zur Vergabrechtsreform 2016 abrufbar sind. 

In diesem Artikel sammle ich zudem grundlegende Links und Materialien zur Vergaberechtsreform 2016, so dass er als Ausgangsartikel zum Thema taugen soll.

Es zeichnet sich eine umfassende Neustrukturierung ab dahingehend, dass das gesamte Verfahren vollständig im Teil 4 des GWB vorgegeben sein wird. Dies mit einer klaren Prämisse zur elektronischen Handhabung des Verfahrens (also weg vom Papier hin zum digitalen Verfahren). Dabei wird sich die Art der Ausschreibung nun (endlich) ändern dahingehend, dass entsprechend der europäischen Vorgabe nicht mehr das offene Verfahren vorrangig ist sondern vielmehr die freie Wahl zwischen dem offenem und nicht offenem Verfahren im Fokus steht, wobei das Verhandlungsverfahren bedeutsam aufgewertet werden soll. Durch die europäisch einheitliche Eigenerklärung erhofft man sich eine europaweite Vereinfachung grenzüberschreitender Teilnahme an Ausschreibungen, während durch die neue Form der „Innovationspartnerschaft“ die eine Grundlage für gemeinsame Entwicklungsarbeit schaffen soll.

Einen besonderen Blick wird man auf die tief gehenden rechtlichen Änderungen werfen müssen. Etwa wenn ein Kündigungsrecht für öffentliche Auftraggeber geschaffen werden oder die Rechtsprechung zur Vertragsverlängerung nun erstmals gesetzlich kodifiziert werden soll.

Rechtsverordnungen: Ausführungen des BMWI

Das BMWI führt zu den Änderungen aus:

Das Gesetz (Teil 4 des GWB) wird durch mehrere Rechtsverordnungen ergänzt, die in einer Mantelverordnung (PDF: 698 KB) zusammenfasst worden sind. Diese „Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts“ greift die allgemeinen Regelungen des Gesetzes auf und ergänzt dieses in zahlreichen Detailfragen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Verordnungen:

  • Vergabeverordnung (VgV) in Artikel 1, in der die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber näher ausgestaltet wird (sog. „klassische Auftragsvergabe“).
  • Sektorenverordnung (SektVO) in Artikel 2, die für Vergaben von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung durch Sektorenauftraggeber Regelungen trifft.
  • Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) in Artikel 3, die als neu zu erlassende Rechtsverordnung erstmals umfassende Bestimmungen für Bau- und Dienstleistungskonzessionen enthält.
  • Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) in Artikel 4, mit der erstmals eine Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen eingeführt wird.
  • Die Artikel 5 bis 7 enthalten Folgeänderungen in der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) sowie in anderen Rechtstexten und Bestimmungen zum Inkrafttreten/Außerkrafttreten.

Links dazu:

 

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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