Keine Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Kartellrechtsbußen des Unternehmens

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (16 Sa 459/14) hat sich mit der Haftung des Geschäftsführers einer für Kartellrechtsbußen des Unternehmens beschäftigt. Dabei stellte das Gericht fest, dass eine nach § 81 GWB gegen eine GmbH verhängte Geldbuße („Kartellrechtsbuße“) nicht von der GmbH entsprechend § 43 Abs. 2 GmbHG vom erstattet verlangen kann.

Zur Begründung führte das Landesarbeitsgericht aus, dass die Trennung zwischen ordnungsrechtlicher Sanktionierung und zivilrechtlicher Lastentragung gegen die Annahme spricht, dass eine Geldbuße stets ein ersatzfähiger Schaden ist:

Die gesetzgeberische Wertung, dass Normadressat der Geldbuße das Unternehmen ist und nicht die für sie handelnden Personen, ist auch im Zivilrecht zu berücksichtigen. Dies gilt zumindest für vom verhängte Kartellbußen, die nach § 81 Abs. 5 GWB fakultativ die Abschöpfung des beim Unternehmen erzielten Vorteils beinhalten können und nach § 81 Abs. 4 GWB sowohl gegen das Unternehmen selbst als auch gegen die für das Unternehmen handelnden Personen unter Berücksichtigung eines unterschiedlichen Dotierungsrahmens verhängt werden können.

Die Entscheidung überzeugt insgesamt und schützt Geschäftsführer vor einer übertriebenen Inanspruchnahme. Speziell die dezidiert von dem Gericht heraus gearbeitete Argumentation überzeugend dahingehend, dass eine „Weiterreichung“ der Buße das Unternehmen zum einen priviliegiert; zur Recht weist das Gericht darauf hin, dass dies zum anderen aber auch nicht durch den Normgeber gewollt war, der deutlich zwischen der Höhe der möglichen Buße bei natürlichen und juristischen Personen unterscheidet.

Aus der Entscheidung im Weiteren:

Genauso wurde etwa auch in Entscheidungen der Instanzgerichte (LAG L. vom 29.02.2012 – 9 Sa 1464/11; 11.03.1993 – 5 Sa 1068/92; LAG Rheinland-Pfalz 26.01.2010 – 3 Sa 497/09; LAG Schleswig-Holstein vom 30.03.2000 – 4 Sa 450/99; LAG Hamm vom 20.12.1991 – 18 Sa 506/91; 30.07.1990 – 19 (4) Sa 1824/89) argumentiert, wonach ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Bußgelder zu erstatten, die dieser etwa wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der dienstlichen Nutzung eines Firmen-Lkw zu zahlen hatte. Der Anspruch wurde verneint, weil die individuelle Schuldzumessung im Straf- bzw. Ordnungswidrigkeiten-Verfahren zivilrechtlich nicht in der Form korrigiert werden dürfe, dass Strafe oder Buße auf einen „wahren Verantwortlichen“ abgewälzt werden. Die Abwälzung laufe dem Zweck der Maßregel zuwider, nämlich der Gefahrenabwehr im öffentlichen Interesse.

Wenn man die Möglichkeit der Weitergabe der Strafe oder Buße im Innenverhältnis verneint, soweit es um gegen natürliche Personen verhängte Sanktionen geht, stellt sich die Frage, warum für die Unternehmensgeldbuße etwas anderes gelten soll. Dies ist nicht wirklich einsichtig. Zwar lässt sich die rechtsphilosophische Frage aufwerfen, ob Strafe nicht persönliche Schuld voraussetzt, die nur ein Individuum und nicht ein Unternehmen treffen kann. Sieht allerdings eine Rechtsordnung die Bestrafung oder zumindest die Bebußung von Unternehmen vor, ist gedankliche Prämisse, dass diese eine Strafe verwirken können. Auch die Verhängung von Unternehmensbußgeldern basiert auf dem Schuldprinzip (BVerfG vom 25.10.1966 – 2 BvR 506/63; Heuking/von Coelln BB 2014, 3016). Insbesondere ist auch gegenüber juristischen Personen der Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung zu berücksichtigen (EuGH vom 10.04.2014 – C-231 bis 233/11 P). Vor dem Hintergrund ist es konsequent, dass die für natürliche Personen geltenden Grundsätze für die Frage der Möglichkeit der Regressnahme im Innenverhältnis auch für die sanktionierten Unternehmen gelten. Denn auch die Unternehmensgeldbuße hat ausdrücklich den Zweck, das Unternehmen selbst zu treffen (Mitsch in: KarlsruherKomm-OWiG § 17 Rn.11). Der darin enthaltene Vorwurf ist der eines Organisationsverschuldens in Form einer nicht ausreichenden Kontrolle der Organe. Unternehmen und Unternehmensträger sollen durch fühlbare Einbußen zu einer angemessenen Kontrolle angehalten werden. Das Unternehmen soll sich nicht aus der Verantwortung ziehen können. Das wäre aber der Fall, wenn es die Geldbuße an die für sie handelnden Personen im Rahmen der Innenhaftung weiterreichen könnte.

Dies gilt auch und gerade für Kartellbußen, die gegen Unternehmen verhängt werden. Die Funktion der Buße nach § 81 GWB ebenso wie der nach Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16.12.2002 zur Durchführung der in den Art. 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln liegt darin, die Unternehmen als Normadressaten zu veranlassen, diese einzuhalten (Haus/Serafimova BB 2014, 2883; Dannecker-Biermann in: Immenga/ Mestmäcker GWB § 81 Rn. 394). Diese Sanktionswirkung kann nur eintreten, wenn es dem Unternehmen verwehrt ist, dieses Bußgeld im Innenverhältnis auf die für sie handelnden Personen abzuwälzen. Dies entspräche nicht dem Sanktionszweck des Kartellrechts. Nur durch die finale Bußgeldbelastung bei dem Unternehmen ist dem Sinn und Zweck des Kartellbußgeldrechts mit der Aufteilung der innergesellschaftlichen Verantwortungssphären Rechnung getragen. Die Geldbuße muss beim Unternehmen verbleiben und die Unternehmensträger treffen, um deren zukünftiges Verhalten zu beeinflussen. Die Unternehmensträger sind diejenigen, die die Organvertreter ausgewählt, angestellt und bestellt haben, so dass sie auch die finanzielle Verantwortung für alle Folgen des Organhandelns zu tragen haben. Letztlich realisiert sich in der Geldbuße zu einem großen Teil ein betriebliches Risiko. Die generalpräventive Wirkung beim Unternehmen würde entfallen, wenn sich der eigentliche Normadressat bei seinen Organmitgliedern ohne Weiteres entlasten könnte (Krause, BB Beilage 2007 Nr. 7, S. 2; Dreher in: FS Konzen 2006, S.85; Horn ZIP 1997, 1129; Hack, Vorstandsverantwortlichkeit bei Kartellrechtsverstößen, 2011, S. 78, der allerdings gleichwohl zu dem Ergebnis kommt, dass aufgrund der unüberwindbaren Trennung zwischen staatlicher Sanktion und Zivilrecht eine Innenhaftung bejaht werden müsse).

Diese Auffassung wird dadurch gestützt, dass sowohl im europäischen Kartellrecht nach Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 als auch im deutschen Kartellrecht nach § 81 Abs. 5 GWB Geldbußen der Abschöpfung eines durch die Normverletzung eingetretenen wirtschaftlichen Vorteils dienen können.

Insoweit ist die Geldbuße also kein Schaden, sondern gleicht eine Bereicherung aus. Dass eine Kartellgeldbuße dem Zweck dienen kann, beim Unternehmen den durch den Kartellrechtsverstoß erzielten Vorteil abzuschöpfen, würde konterkariert, wenn der durch Bundeskartellamt oder auch Europäische Kommission lediglich abzuschätzende Vorteil vom Unternehmen an Einzelpersonen weitergereicht werden könnte (Krause, BB Beilage 2007 Nr. 7, S. 2). Zwar hätte der in Regress genommene Geschäftsführer wohl die Möglichkeit, im Rahmen eines Schadenersatzprozesses bei der Höhe des Schadens die Anrechnung des Vorteilsausgleichs geltend zu machen, wobei selbst das unter Berufung auf die Erforderlichkeit einer normativen Kontrolle der im Schadensrecht geltenden Differenzhypothese nicht unbestritten ist und teilweise als unbillige Entlastung des Schädigers angesehen wird (vgl. zum Meinungsstand: Hack, Vorstandsverantwortlichkeit bei Kartellrechtsverstößen, 2011, S. 81; Fleischer BB 2008, 1070). Zumindest ist die Vorteilsanrechnung nur nach den im Zivilrecht herrschenden Regeln zur Darlegungs- und möglich. Der nach § 81 Abs. 5 GWB festgesetzte abzuschätzende Vorteil hat dabei keinerlei Bedeutung für den tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Vorteil des Unternehmens. Dieser ist im Zivilverfahren eigenständig zu ermitteln (Hack, Vorstandsverantwortlichkeit bei Kartellrechtsverstößen, 2011, S. 81; Raum in: Langen/ Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Bd. 1, § 81 Rn. 141). Das heißt, der fehlende Gleichlauf von Kartell- und Zivilrecht würde im Ergebnis dazu führen, dass die von der Behörde beabsichtigte Abschöpfung des unrechtmäßig erzielten Mehrerlöses beim Unternehmen letztlich vom Geschäftsführer getragen würde. (…)

Eine weitere Stütze findet die Auffassung der Kammer gerade im deutschen Kartellrecht darin, dass zwischen Bußgeldern, die gegen natürliche Personen verhängt werden, und solchen gegen Unternehmen in § 81 Abs. 4 S. 1 und 2 GWB unterschieden wird. Die unterschiedliche Ausgestaltung des Bußgeldrahmens würde ins Leere laufen, wenn das Unternehmen es in der Hand hätte, das gegen sie verhängte Bußgeld an die insoweit gesetzlich privilegierte natürliche Person „weiterzureichen“. Eine Buße gegen eine natürliche Person ist auf gemäß § 81 Abs. 4 S. 1 GWB auf 1 Mio. € begrenzt, während der Rahmen nach S. 2 der Vorschrift bei einem Unternehmen 10 % des Gesamtjahresumsatzes ausmachen kann.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, Schutzrechten (GeschG/UrhG/Marken), IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.