Lässt ein Frachtführer eine Ladung im Wert von über einer Mio. Euro nachts in einem Planen-Lkw allein mit einem Fahrer als Besatzung und ohne Sicherung durch eine Alarmanlage auf einem unbewachten Parkplatz abstellen, ist ihm bei einem Diebstahl ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden vorzuwerfen.
Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Celle einen Frachtführer zum Schadenersatz. Dieser konnte sich nach Ansicht des OLG nicht auf die Haftungsbegrenzung des Art. 23 CMR berufen, da ihm ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden vorzuwerfen war. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Frachtführer die Fahrtroute so planen können, dass ein bewachter Parkplatz hätte angefahren werden können. Ggf. wäre es ihm zuzumuten gewesen, das Fahrzeug mit der wertvollen Fracht auf einen verschlossenen Speditionshof einer anderen Spedition über Nacht abzustellen. Zudem habe er die Entscheidung zu verantworten, den Transport durch keinen zweiten Beifahrer begleiten zu lassen, selbst wenn dies aus wirtschaftlichten Gründen angesichts der vereinbarten Frachtrate nicht möglich war (OLG Celle, 11 U 105/02).
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