Zur Ausschüttung an die Kommanditisten und damit ggfs. verbundenen Rückforderung als Darlehen führt das Landgericht Aachen (10 O 507/15) treffend aus:
Nach § 169 Abs. 1 S. 2 HGB hat der Kommanditist nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Nach der Rechtsprechung ist jedoch allgemein anerkannt, dass über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus Ausschüttungen an die Kommanditisten auch geleistet werden können, wenn die Gesellschaft keine Gewinne generiert, allerdings die entsprechenden Ausschüttungen nur dann als Darlehen gewährt und zurückgefordert werden können, wenn dies im entsprechenden Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt worden ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 01.07.2014, II ZR 72/12, juris Rn 11ff; Urteil vom 12.03.2013, II ZR 73/11, NJW 2013, 2278, 2279). Insoweit gibt es bei einer Kommanditgesellschaft keinen im Innenverhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsgrundsatz. Die Gesellschafter können ihre Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis untereinander und zur Gesellschaft weitgehend frei gestalten. Das schließt die Entscheidung darüber ein, ob und wie erbrachte Einlagen zurückzugewähren sind. (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 01.07.2014, aaO, Rn 15 m.w.N.).
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