Einer als Handelsvertreterin tätigen GmbH, die das Vertragsverhältnis auf Grund von Alter oder Krankheit ihres Gesellschafter-Geschäftsführers kündigt, kann ein Ausgleichanspruch bei Beendigung des Handelsvertretervertrags zustehen, wenn dieser so ausgestaltet ist, dass das Vertragsverhältnis mit der Person des Geschäftsführers steht und fällt.
Das Oberlandesgericht (OLG) München machte deutlich, dass Alter oder Krankheit des Geschäftsführers oder Gesellschafters bei einer Kapitalgesellschaft den Bestand des Vertretervertrags in der Regel nicht beeinflussen kann. Ausnahmsweise gilt aber etwas anderes, wenn die Handelsvertretung derart auf den Geschäftsführer zugeschnitten ist, dass sie mit seiner Person steht und fällt. Im vorliegenden Fall traf dies zu, da in dem Handelsvertretervertrag ausdrücklich Regelungen für Krankheit und Tod des Handelsvertreters enthalten waren. Bei einer solchen Ausgestaltung machte es keinen Unterschied, ob es sich um eine als Personengesellschaft geführte Vertretung handelte oder ob eine personalistische GmbH vorlag. Maßgeblich war, ob die Handelsvertreterleistungen vertragsgemäß von einer bestimmten Person zu erbringen waren (OLG München, 7 U 3474/02).
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