Handelsregister: Richtiger Löschungsantrag bei Ausscheiden eines Geschäftsführers

Die Anmeldung des Ausscheidens eines -Geschäftsführers zum Handelsregister muss von den Geschäftsführern der GmbH in vertretungsberechtigter Zahl abgegeben werden. Besteht zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch Gesamtvertretung, reicht die Unterzeichnung der Anmeldung durch den späteren Alleingeschäftsführer nicht aus.

Mit dieser Entscheidung wies das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) einen Löschungsantrag zurück. Der nunmehrige alleinige der GmbH hatte die Eintragung im Handelsregister beantragt, dass ein bislang im Handelsregister eingetragener weiterer Geschäftsführer der GmbH nicht mehr Geschäftsführer sei.

Das BayObLG wies darauf hin, dass der Antrag zu einem Zeitpunkt unterschrieben worden sei, als noch zwei Geschäftsführer der GmbH bestellt waren. Dem Gericht läge damit keine Erklärung vor, die der GmbH wirksam zugerechnet werden könne. Dies ergäbe sich daraus, dass der zeichnende Geschäftsführer im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nicht allein vertretungsberechtigt gewesen sei. Der Umstand, dass der zeichnende Geschäftsführer später die Alleinvertretungsbefugnis für die Gesellschaft erworben habe, führe nicht zur Wirksamkeit der Erklärung. Das Registergericht habe deshalb die Vorlage einer neuen Anmeldung fordern können, die von einer Person unterzeichnet sei, die die GmbH wirksam vertreten könne (BayObLG, 3Z BR 183/03).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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