Der BGH (II ZR 114/15) stellt klar:
Bewilligen sich zwei Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, die alleinige Ge- sellschafter der GmbH und alleinige Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sind, gegenseitig von der Kommanditgesellschaft zu zahlende Tätigkeitsvergütun- gen, die ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft dem Grunde nach zustehen, während die Bestimmung der genauen Höhe dem Beschluss der Gesellschafterversammlung überlassen ist, so ist diese Absprache grundsätzlich wirksam, auch wenn die Geschäftsführer nicht vom Verbot des § 181 BGBII ZR 224/67, WM 1970, 249II ZR 356/02, ZIP 2004, 2282, 2284 sowie allgemein MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 164 Rn. 25 ff.; Staub/C. Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 114 Rn. 47 f.).
- Kein Schmerzensgeld nach Verbrühungen mit heißem Tee im ToGo-Becher - 28. März 2024
- Cannabisgesetz (CanG) – was ist verboten? - 27. März 2024
- Durchsuchungsanordnung auf Basis anonymer Anzeigen über ein Hinweisgebersystem - 27. März 2024