Firmennachfolger haften nicht für Ansprüche wegen Sozialversicherungsbeiträgen des früheren Firmeninhabers

Ein Firmenübernehmer haftet nicht für Ansprüche wegen der Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung gegenüber dem Rechtsvorgänger der übernommenen Firma.

Das Landessozialgericht hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Einzelhandelsgeschäft im Jahre 2002 übernommen worden war. Mit der Gewerbeneuanmeldung wurden eine neue Betriebsnummer und durch die zuständige AOK eine neue Arbeitgeberkontonummer vergeben. Bei einer Ende 2003 ergab sich, dass noch Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1999 und 2000 offen waren. Diese Nachforderung wurde gegenüber dem Firmenübernehmer geltend gemacht. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Koblenz erhobene hatte keinen Erfolg.

Das Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Es gibt keine gesetzliche Grundlage gegenüber dem Firmennachfolger, wonach dieser für zu niedrig oder nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge des früheren Firmeninhabers haftet. Rechtsgrundlage ist insbesondere nicht § 25 des Handelsgesetzbuches (HGB), der nur für Geschäftsverbindlichkeiten gilt, also für Verbindlichkeiten, die mit dem Betrieb des Geschäfts in innerem Zusammenhang stehen. Anders als für Steuern und Abgaben, die nach einer ausdrücklichen Regelung in der zu den Geschäftsverbindlichkeiten nach § 25 HGB zählen, gibt es keine entsprechende Regelung zum Forderungsübergang für öffentlich-rechtliche Beiträge zur Sozialversicherung. Der Versicherungsträger kann seine Ansprüche nur gegenüber dem früheren Firmeninhaber geltend machen. Die Revision gegen die Entscheidung ist vom Landessozialgericht zugelassen (Urteil vom 13.08.2008 – L 4 R 366/07).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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