Hygiene-Ampel in NRW: Kontrollbarometer kommt mit dem Kontrollergebnis-Transparenz- Gesetz

Nach diversen Anläufen hat im Februar 2017 NRW als erstes Bundesland eine Hygiene-Ampel für Lebensmittelbetriebe eingeführt. Das Ziel: Nach einer nunmehr bis 2020 im Raum stehenden Übergangsphase von 36 Monaten werden die betroffenen Betriebe die Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelkontrolle öffentlich machen müssen, dies erfolgt in Form eines in den Farben einer Ampel gestalteten Diagramms, die Daten können durch die Behörde zudem über das Internet zugänglich gemacht werden, was wohl auch der Regelfall sein wird.

Lebensmittelbetriebe müssen sich auf diese Änderungen, die erhebliche Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb haben dürften, einstellen. Im Folgenden die derzeit wichtigsten Aspekte zur Hygiene-Ampel in NRW.

Ministerium: Hygiene-Ampel ist eine Stärkung der Verbraucherinteressen

Das zuständige Ministerium hebt in der Pressemitteilung die Stärkung der Verbraucherinteressen hervor:

Dem jetzt verabschiedeten Gesetz ist ein Mitte Dezember 2013 gestarteter Pilot-Versuch der Verbraucherzentrale NRW in Gastronomiebetrieben in Duisburg und Bielefeld vorausgegangen. Die Smartphone- und Tablet-Applikation „Appetitlich“, mit der die Ergebnisse bis Dezember 2016 online abrufbar waren, wurde bis Oktober 2016 rund 38.000 Mal heruntergeladen. Die Internetseite der Verbraucherzentrale zum Thema wurde im gleichen Zeitraum mehr als 70.000 Mal besucht und rund 410.000 Mal wurden darüber Einzelergebnisse zu Betrieben in Bielefeld oder Duisburg recherchiert. Viele Verbraucherinnen und Verbraucher befürworteten die Veröffentlichung der Kontrollergebnisse und wünschten sich eine flächendeckende Ausweitung der Hygiene-Ampel auf ganz NRW.

Es mag kurios wirken, ausgerechnet mit einem rechtswidrigen Projekt zu werben, doch das hiermit belegte Interesse der Verbraucher ist nachvollziehbar. In den Aachener Nachrichten sehen Gastronomen insoweit auch vollkommen korrekt: „Die Hygiene Ampel kann einen ruinieren“ – genau das steht im Raum. Gerade bei etwas derart empfindlichen wie Lebensmittel dürfte bereits ein wenn auch nur knapp verfehlter grüner Bereich zu merklichen Umsatzeinbußen führen.

Wen trifft die Hygieneampel?

Um es kurz zu machen: Quasi alle, die von regelmäßigen amtlichen Lebensmittelkontrollen betroffen sind, also insbesondere Cafes, Restaurants und auch Bäckereien. Nicht dagegen Geschäfte in denen nur fertig vorverpackte Lebensmittel verkauft werden wie Kioske und auch nicht die so genannte „Primärproduktion“.

Welche Kategorien gibt es auf der Hygiene-Ampel?

Die Hygiene-Ampel ist (derzeit) lediglich ein Spektogramm mit drei Primärfarben:

  • Grün = Null bis 36 Punkte – „Anforderungen erfüllt“
    (keine oder wenige geringfügige Mängel)
  • Gelb = 37 bis 54 Punkte – „Anforderungen teilweise erfüllt“
    (mehrere geringfügige oder einzelne schwerwiegende Mängel)
  • Rot = 55 bis 73 Punkte – „Anforderungen unzureichend erfüllt“
    (mehrere schwerwiegende Mängel).
Ansicht der Hygiene-Ampel (Kontrollbarometer) in NRW
Ansicht der Hygiene-Ampel (Kontrollbarometer) in NRW

Möglichkeiten der Reaktion auf die Hygieneampel

Beim Ablauf der Kontrolle ist aufzupassen: Grundsätzlich muss dem Unternehmer, bevor ihm das Kontrollbarometer zur Verfügung gestellt wird, Gelegenheit gegeben werden, sich zu dem Kontrollergebnis und zu den das Ergebnis tragenden erheblichen Tatsachen zu äußern. Aber: Eine solche Anhörung ist nicht erforderlich, wenn der Lebensmittelunternehmer darauf verzichtet, was auch mündlich im Zuge der Kontrolle selber geschehen kann. Daher nicht vorschnell einen Verzicht erklären. Der Kontrollierte hat zudem einen Anspruch auf eine erneute Kontrollbewertung auf seinen Wunsch hin, die aber zeitlich nur ganz grob eingeschätzt werden kann – auch hier bietet sich die Möglichkeit schneller Reaktion.

Aber auch hier Vorsicht: Wenn man keinen solchen Antrag stellt findet keine zwingend automatische Nachkontrolle statt. Und nur wenn man sofort einen solchen Antrag stellt besteht die Möglichkeit, dass das Ergebnis der zweiten Kontrolle anstelle des Ergebnisses der ersten Kontrolle zu veröffentlichen ist – sonst ist zumindest Übergangsweise das erste Ergebnis zu publizieren.

Wie muss die Hygieneampel publiziert werden?

Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Betrieben:

  1. Bei Betrieben, die unmittelbar an den Endverbraucher abgeben, ist das Kontrollbarometer, die Hygiene-Ampel, an oder in der Nähe der Eingangstür oder an einer vergleichbaren, für die Verbraucherin oder den Verbraucher unmittelbar vor Betreten der Betriebsstätte von außen gut sichtbaren Stelle anzubringen. Wenn das Kontrollbarometer verändert, beschädigt, unleserlich oder entfernt worden ist, muss unverzüglich die Ausstellung eines neuen Kontrollbarometers beantragt werden.
  2. Bei Betrieben, in denen Lebensmittel nicht oder überwiegend nicht unmittelbar an den Endverbraucher abgeben werden, ist das Kontrollbarometer unverändert, vollständig und für die Verbraucherin oder den Verbraucher leicht auffindbar auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

    Ist die Hygieneampel nicht rechtswidrig?

    Es gab in der Vergangenheit eine Vielzahl von Rechtsprechung, die die Hygieneampel als rechtswidrig eingestuft hat. Hintergrund war aber, dass es seinerzeit noch keine gesetzliche Grundlage für die zwingende Veröffentlichung solcher Informationen durch die Behörde gab. Diese gesetzliche Grundlage wurde aber nun geschaffen.

    Was ist zu tun wenn alles schief läuft?

    Noch sind wir in der Übergangszeit, viele Betriebe werden die nächsten Monate nutzen, um sich auf das Thema einzustellen – wer möchte kann schon jetzt freiwillig einen Aushang vornehmen, eine Pflicht gibt es in der Übergangszeit nicht. Wer von vermeintlich fehlerhafter Bewertung betroffen ist, der sollte allerspätestens bei der Anhörung vor Erteilung geeigneten rechtlichen Rat suchen, besser sofort nach der amtlichen Kontrolle, wenn man bereits mit dem Protokoll merkt dass es nicht ganz sauber gelaufen ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.