Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich zu der Frage geäußert, was eine „angemessene“ Frist ist, innerhalb derer der Auftraggeber der Forderung des Bauunternehmers nach Stellung einer Bauhandwerkersicherung gemäß § 648a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nachkommen muss. BGH, VII ZR 346/03
Dabei kommt es – so der BGH – immer auf den Einzelfall an. Auftraggeber in finanziell „normalen“ Verhältnissen sollten die Sicherheit in sieben bis zehn Tagen beibringen können. Dauert es länger, handelt der Auftraggeber nur schuldlos, wenn er alle Maßnahmen ergriffen hat, die Sicherheit schnellstmöglich vorzulegen.\r\n
Wichtig: Setzt der Bauunternehmer eine zu kurze Frist, ist diese nicht unwirksam. Der Auftraggeber darf sie also nicht willkürlich lange überschreiten. Eine zu kurze Frist setzt nämlich nur eine angemessene Frist in Lauf .
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