Mietminderung: Die Höhe der Mietminderung bemisst sich nach der objektiven Beeinträchtigung des vertraglich geschuldeten Wohngebrauchs zurzeit des Mietmangels. Bemessungsgrundlage ist die Brutto-Miete einschließlich einer Nebenkostenpauschale oder einer Vorauszahlung auf die Nebenkosten. Das hat jetzt das Amtsgericht Brandenburg (31 C 168/19) klargestellt.
Die Mietminderung darf sich nicht nach der erhöhten Miete aufgrund einer Modernisierung zuzüglich anteiliger Betriebskostenvorauszahlungen richten. Dies folgt nach Auffassung des AG daraus, dass auch im Mieterhöhungsverfahren Mängel der Mietsache grundsätzlich außer Betracht bleiben müssen.
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