Grundsätzlich ist jegliche Änderung von Widerrufsbelehrungen kritisch zu sehen – allerdings gibt es eben auch Spielräume, speziell bei Versicherungsverträgen. Der BGH (IV ZA 5/14) hielt dies zu einem scheinbar lapidaren Sachverhalt nochmals fest:
Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringen.
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner: Strafverteidiger & Fachanwalt für IT-Recht | Tel: 02404-92100 (Alle anzeigen)
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