Widerrufsrecht: Bei welchem Verträgen steht ein Widerrufsrecht zu?

Verbrauchern steht mitunter bei verschiedensten Verträgen ein Widerrufsrecht zu. Wenn der Unternehmer in diesen Fällen nicht ordentlich (oder gar nicht) über das zustehende Widerrufsrecht belehrt, steht mit langer Laufzeit ein Widerrufsrecht zur Verfügung, mit dem sich der Verbraucher später wieder aus dem Vertrag lösen kann.

Dies kann mitunter wirtschaftlich sehr viel sinnvoller sein als etwa eine normale Kündigung, etwa wenn bei der Rückabwicklung mehr vom Unternehmer zurückgeleistet werden muss, als man selber an diesen bereits gezahlt hat. Doch bei welchen Verträgen steht ein Widerrufsrecht überhaupt zur Verfügung?

Bei welchen Verträgen hat man ein Widerrufsrecht?

Tatsächlich gibt es überraschend viele Verträge, bei denen man ein Widerrufsrecht als Verbraucher haben wird. So speziell:

  • Bei Fernabsatzverträgen, wenn der Vertragsschluss durch Telekommunikationsmittel (Mail, Internet, Post, Fax) zu Stande kam.
  • Bei Verträgen die ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, man spricht hier auch von einem „Haustürgeschäft“, also wenn Unternehmer und Verbraucher beide zum Vertragsschluss anwesend sind (sonst Fernabsatzvertrag!) und sich nicht in einem Geschäftsraum befinden. Die seit dem 13. Oktober 2014 existierende Regelung geht noch weiter als das frühere Haustürgeschäft, so dass hier viele Situationen betroffen sein werden.
  • Bei Verbraucherdarlehensverträgen, also immer dann, wenn einem Verbraucher ein Darlehen durch einen Unternehmer gewährt wird.
  • Ebenso bei allen Verträgen, wo irgendwo eine Finanzierung eine Rolle spielt, die dem Verbraucher durch den Unternehmer gewährt wird! Wenn etwa etwas gekauftes mit einem zugleich aber separat abgeschlossenen Kreditvertrag finanziert wird (verbundenes Geschäft) oder wenn entgeltlich ein Zahlungsaufschub oder eine Finanzierung gewährt wurde.
  • Daneben gibt es eine Vielzahl von speziellen Verträgen, bei denen ein Widerrufsrecht zusteht – etwa bei Fernunterricht, -Wohnrechten und natürlich bei Versicherungsverträgen.

Ausnahmen beim Widerrufsrecht

Hier sind nur grundsätzliche Möglichkeiten eines Widerrufs übersichtlich dargestellt – selbstverständlich gibt es eine Vielzahl von Ausnahmen, speziell beim Fernabsatzvertrag – etwa wenn Hygieneartikel oder verderbliche Waren geliefert werden. Auch hier gibt es aber häufig Streit, wie die vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen auszugelegen sind. Aus verständlichen wirtschaftlichen Erwägungen versuchen Verkäufer im Internet gerne und häufig, die Ausnahmeklauseln möglichst weit auszulegen – hier hilft am Ende nur erfahrener rechtlicher Rat bei der Einschätzung.

Folge des Widerrufsrecht: Wertersatz!

Vorsicht gilt beim voreiligen Ausüben des Widerrufsrechts. Es handelt sich um eine einseitige Willenserklärung, die man nicht „rückgängig“ machen kann. Wer glaubt, mit dem Widerruf keine Verpflichtungen zu haben, der irrt. Die Gegenseite hat zumindest Anspruch auf Wertersatz – und je nach Nutzungsdauer kann das heftig werden. Etwa wenn nach langer Nutzungsdauer Nutzungsersatz für einen PKW zu leisten ist – ob sich der Widerruf im Einzelfall wirklich rechnet, muss konkret geprüft werden. Auch ergeben sich häufig faktische Probleme, etwa wenn man nach dem Widerruf eines Bankkredits plötzlich keine Anschlussfinanzierung findet.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.