Widerruf von Bankdarlehen: Verbraucher muss Abschrift des Vertrages erhalten

Auch das Landgericht Ulm (4 O 343/13) hat sich zur Wirksamkeit einer geäußert und klargestellt, dass hier sichergestellt sein muss, dass der Verbraucher versteht, dass die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, wenn ihm eine Abschrift seines Vertrages (oder das Original) zur Verfügung gestellt wird:

Der Lauf der Widerrufsfrist bei einem schriftlich abzuschließenden Verbraucherdarlehensvertrag wie vorliegend (§ 492 BGB) hängt davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F.). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden ist. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. trägt insofern dem mit der Belehrung verfolgten Ziel Rechnung, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu führen. Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH XI ZR 33/08, […] Rdnr. 15).

Die vorliegende Widerrufsbelehrung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Sie stellt nicht klar, dass die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, wenn dem Verbraucher seine Vertragserklärung zur Verfügung gestellt ist. Die Belehrung verweist auf die Zurverfügungsstellung des schriftlichen Vertragsantrags, was auch der Antrag des Darlehensgebers sein könnte. Korrekterweise hätte die Belehrung klarstellen müssen, dass es auf den Vertragsantrag des Verbrauchers ankommt. So schlägt die Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV vom 29.07.2009 ( für die Widerrufsbelehrung) die Formulierung „Ihr schriftlicher Antrag“ vor.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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