Widerruf von Bankdarlehen: Verbraucher muss Abschrift des Vertrages erhalten

Auch das Landgericht Ulm (4 O 343/13) hat sich zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung geäußert und klargestellt, dass hier sichergestellt sein muss, dass der Verbraucher versteht, dass die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, wenn ihm eine Abschrift seines Vertrages (oder das Original) zur Verfügung gestellt wird:

Der Lauf der Widerrufsfrist bei einem schriftlich abzuschließenden Verbraucherdarlehensvertrag wie vorliegend (§ 492 BGB) hängt davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F.). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. trägt insofern dem mit der Belehrung verfolgten Ziel Rechnung, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu führen. Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH XI ZR 33/08, […] Rdnr. 15).

Die vorliegende Widerrufsbelehrung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Sie stellt nicht klar, dass die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, wenn dem Verbraucher seine Vertragserklärung zur Verfügung gestellt ist. Die Belehrung verweist auf die Zurverfügungsstellung des schriftlichen Vertragsantrags, was auch der Antrag des Darlehensgebers sein könnte. Korrekterweise hätte die Belehrung klarstellen müssen, dass es auf den Vertragsantrag des Verbrauchers ankommt. So schlägt die Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV vom 29.07.2009 (Muster für die Widerrufsbelehrung) die Formulierung “Ihr schriftlicher Antrag” vor.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

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