Shoprecht: Zurückweisung von Gewährleistungsansprüchen kann wettbewerbsrechtlich irreführend sein!

Das OLG Frankfurt a.M. (6 U 126/11) hat durchaus interessantes geurteilt:

Ein Schreiben, mit dem ein von einem Kunden geltend gemachter vertraglicher Anspruch zurückgewiesen wird, kann eine unlautere Irreführung beinhalten, wenn der Unternehmer darin eine ihm nachteilige höchstrichterliche Rechtsprechung unrichtig wiedergibt oder durch unwahre Angaben eine solche Rechtsprechung negiert.

Hier liegt ein gewisses Risiko – es gehört zum kaufmännischen Alltag, dass Kunden sich mit (vermeintlich) bestehenden Ansprüchen, etwa auf Grund von Gewährleistungsansprüchen, melden und dies zurückgewiesen wird. Mit dem OLG Frankfurt sollten Unternehmer hier vorsichtig agieren und nicht die bestehende Rechtsprechung falsch darstellen, um die eigene Position zu verbessen. Wer das versucht, begibt sich in den Bereich unlauteren Verhaltens und kann durchaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Etwas anderes ist es aber, „wenn der Unternehmer dem Kunden, der sich auf die für ihn günstige Rechtsprechung berufen hat, die Zahlungsverweigerung in sachlicher Form damit erklärt, dass er diese Rechtsprechung für unzutreffend hält und daher auf eine Änderung dieser Rechtsprechung vertraut“. Sprich: Eine andere rechtliche Wertung gängiger Rechtsprechung ist (natürlich!) möglich, der Kunde muss aber auch erkennen, dass es sich nur um eine subjektive Auslegung handelt.

Die Konsequenz dieser Entscheidung ist eine einfache: Ein vorschnelles Zurückweisen von Ansprüchen ist jedenfalls dann problematisch, wenn man vorsätzlich die rechtliche Lage darstellt, oder kurz „den Kunden anlügt“. Kaufleute und Online-Shops sind daher gut beraten, ihr Standard-Schreiben, mit denen Kundenansprüche „abgearbeitet“ werden, gut im Auge zu haben und juristisch korrekt zu halten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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