Zum Einverständnis mit Telefonanrufen bei Gewinnspielpostkarten

Das LG Düsseldorf hat in einem Urteil (AZ 38 O 145/06) eine Aussage zu der (noch) gängigen Praxis getroffen, dasss auf vielen Gewinnspielpostkarten gleichzeitig ein Passus in der Art „Ich stimme Werbeanrufen zu“ steht. Das Gericht sieht hier kein Einverständnis in solche Anrufe, da der Verbraucher in solchen Gewinnspielen kein Adresssammel-Interesse sieht. Dazu das Urteil:

Aus dem UrteilEs ist auch davon auszugehen, dass der angerufene Verbraucher sein Einverständnis mit einem entsprechenden Telefonanruf nicht erteilt hat. Die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, dass Herr x jemals eine Einverständniserklärung mit Werbeanrufen unter seiner privaten Telefonnummer abgegeben hat. Einen konkreten Vorfall, in dessen zeitlichen und örtlichen Rahmen eine solche Erklärung erfolgt sein könnte, nennt die Beklagte nicht. Die Gewinnspielkarte, die angeblich von Herrn Saller unterzeichnet worden ist, reicht unabhängig vom Fehlen jeder Darlegung der näheren Umstände des Zustandekommens jedenfalls nicht aus, um ein generelles Einverständnis mit Telefonanrufen zu Werbezwecken zum Ausdruck zu bringen. Zum einen dürfte dem von der Beklagten als Zustimmung gewerteten Satz schon nicht die Bedeutung einer Willenserklärung zuzumessen sein, weil der Verbraucher mit dem Ausfüllen einer Teilnahmekarte an einem konkreten Gewinnspiel nicht das Bewusstsein hat, irgendeine Erklärung zu anderen Sachverhalten abzugeben. Dies gilt um so mehr, wenn sich ein solcher Satz im „Kleingedruckten“ befindet.

Zum anderen lässt sich aber auch objektiv bereits nicht erkennen, dass derjenige, der die Karte ausgegeben hat, bezweckt, Adressenhandel zu betreiben und ein generelles Einverständnis mit Werbeanrufen erreichen will. Dem Verbraucher wird die mögliche Tragweite eines solchen Satzes ebenso wenig deutlich vor Augen geführt, wie der Beklagten und den von ihr beauftragten Unternehmen bekannt sein muss, dass es sich jedenfalls um „erschlichene“ Einverständniserklärungen handelt, aus denen keinerlei Rechte hergeleitet werden dürfen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.