Wettbewerbsrecht: Zum Rechtsmissbrauch bei gesonderter Verfolgung von Verstößen

Beim Landgericht Düsseldorf (12 O 461/14) ging es um den Klassiker „“, diesmal in Gestalt der Verfolgung einzelner Verstöße. Dabei hat ein Wettbewerber den anderen in 3 Tagen insgesamt 7 Mal wegen des gleichen Vorwurfs – in jeweils anderer konkreter Ausgestaltung – abgemahnt, jeweils mit einem Gegenstandswert von 75.000 Euro. Das war dem Landgericht zu viel.

Grundsätzliches zur rechtsmissbräuchlichen Abmahnung

Das Landgericht bietet erneut einen Überblick über den Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen, der klar macht, dass es so einfach nicht ist mit der Annahme des Rechtsmissbrauchs:

Gemäß § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich sind, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dienen, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Von einem Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von sachfremden Motiven leiten lässt. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2013 – I-20 U 157/12, 20 U 157/12 –, Rn. 19, juris). Missbräuchlich kann sich ein Gläubiger verhalten, wenn er bei einem einheitlichen Wettbewerbsverstoß getrennte Verfahren anstrengt und dadurch die Kostenlast erheblich erhöht, obwohl eine Inanspruchnahme in einem Verfahren für ihn mit keinerlei Nachteilen verbunden ist (BGH, GRUR 2006, 243 Rn. 16 – MEGA SALE). Für die Mehrfachverfolgung gleichartiger oder ähnlich gelagerter Wettbewerbsverstöße gilt nichts anderes. Auch die getrennte Verfolgung unterschiedlicher Streitgegenstände ist geeignet, den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu begründen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2013 – I-20 U 157/12, 20 U 157/12 –, Rn. 19, juris).

Darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 UWG ist grundsätzlich der Verletzer, hier der Antragsgegner. Erst wenn in ausreichendem Umfang Indizien vorgetragen sind, die für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sprechen, obliegt es sodann dem Anspruchsteller, diese Umstände zu widerlegen (BGH, GRUR 2006, 243 – MEGA-Sale; OLG Hamm, Urteil vom 14. August 2014 – 4 U 46/14 –, Rn. 39, juris). Letzteres ist nicht der Fall.

Gesonderte Verfolgung von Ansprüchen?

Auch das mag überraschen – alleine dass gesonderte Abmahnungen ausgesprochen werden, ist noch kein Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch. Vielmehr gibt es gute Gründe, unter denen gesonderte Abmahnungen sinnvoll sind und daher eben nicht rechtsmissbräuchlich:

Der Umstand, dass die Antragstellerin bereits in größerem Umfang Abmahnungen ausgesprochen hat, ist für sich genommen nicht geeignet, einen Missbrauch zu belegen (vgl. BGH, GRUR 2012, 286 – Falsche Suchrubrik; OLG Hamm, Urteil vom 14.08.2014 – 4 U 46/14 –, Rn. 40, juris; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 Rz. 4.12). Der Antragsgegner hat sieben Rechtsverletzungen begangen. Jede Rechtsverletzung berechtigt den Verletzten grundsätzlich dagegen vorzugehen.

Im Folgenden geht das LG die verschiedenen Gründe mit Erläuterungen durch und lehnt sie ab:

  • „Im Zeitpunkt, zu dem die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 03.12.2014 die erste aussprachen, waren die erforderlichen Beweissicherungsmaßnahmen für alle Verletzungshandlungen abgeschlossen. Die Testkäufe waren von Mitarbeitern der Antragstellerin durchgeführt. Aufgrund dieser Informationslage konnte die Antragstellerin erkennen, dass es sich um gleich gelagerte Rechtsverstöße des Antragsgegners handelt, die zu sehr vergleichbaren materiellen wie prozessualen Konsequenzen führen würden. Deshalb liegt kein Grund vor, gesonderte Abmahnungen auszusprechen.“
  • „Ein Grund für die Erhebung gesonderter Klagen kann sich daraus ergeben, dass sich die Rechtsdurchsetzung in der einen Hinsicht anders – und insbesondere zeitaufwendiger – gestalten kann als in der anderen Hinsicht und daher bei Erhebung einer einheitlichen die – gerade bei in die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüchen relevante – Gefahr besteht, dass ein an sich ohne viel Aufwand durchsetzbarer Anspruch zunächst nicht ausgeurteilt wird (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 – I ZR 120/09 –, Rn. 10, juris).“
  • Ebenfalls gegen ein gesondertes Vorgehen spricht es, wenn „die inhaltlichen Abweichungen in den Formulierungen in den Abmahnschreiben marginal sind und an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte nichts ändert“.

Rechtsmissbrauch durch zu hohe Gebühren

Und dann ist da noch das Gebühreninteresse des Rechtsanwalts – bei dem schönen Gegenstandswert wollte er natürlich jedesmal seine fast 1.800 Euro abrechnen. Er übersah aber, dass hier eine einheitliche Angelegenheit vorliegt (dazu hier bei uns) – und das flog ihm dann um die Ohren:

Schließlich spricht als weiteres Indiz für einen Missbrauch der Umstand, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht die sieben ihnen abgemahnten Verstöße gebührenrechtlich zusammenfasst haben.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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