Wettbewerbsrecht: Verjährung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche

Wann verjähren wettbewerbsrechtliche Ansprüche? Entsprechend § 11 Abs. 1 UWG verjähren wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche in sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 11 Abs. 2 UWG, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Ein auf Wiederholungsgefahr gestützter entsteht mit der Begehung der die Wiederholungsgefahr begründenden Verletzungshandlung. Begeht der Verletzer – etwa durch den Versand gleichlautender Schreiben – mehrere gleichgelagerte Rechtsverstöße, so setzt jede dieser Handlungen eine eigenständige Verjährungsfrist in Lauf. Dabei muss man sich das Wissen zurechnen lassen, dass Mitarbeiter erworben haben.

Bei einem Wettbewerbsverband ist erst einmal auf die Kenntnis des Verbandes abzustellen:

Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 11 Abs. 1 UWG beginnt gem. § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Vorliegend kommt es hierbei hinsichtlich der Kenntniserlangung allein auf die Klägerin an. Denn Gläubigerin des Unterlassungsanspruchs ist allein sie. Sie macht nicht Ansprüche ihrer Mitglieder, sondern einen eigenen Anspruch geltend, wie sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ergibt. Die Kenntnis ihrer Mitglieder kann ihr grundsätzlich nicht zugerechnet werden (vgl. KG, WRP 1992, 564, 566; OLG Bamberg, GRUR 2007, 167; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2007, 51; Harte/Henning/Schulz, UWG, 4. Aufl., § 11 Rn. 94 unter Hinweis auf BGH, GRUR 2011, 633 Rn. 38f.; jurisPK-Ernst, UWG, 4. Aufl., § 11 UWG, Rn. 26; Köhler/Bornkamm/Köhler, 35. Aufl. 2017, UWG § 11 Rn. 1.27), auch wenn diese – wie vorliegend – auf dem gezielten Einsatz Dritter zur Ermittlung von Wettbewerbsverstößen beruhen mag. Denn weder die Mitgliedsunternehmen noch deren Beauftragte sind Wissensvertreter der Klägerin (zu den Anforderungen u.a. Palandt-Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 166 Rn. 6). – Oberlandesgericht Hamm, 4 U 167/16

Doch wie ist es, wenn Mitarbeiter des Verbandes „über Umwege“ Kenntnis erlangen, etwa durch private Kontakte? Hierzu konnte der BGH (I ZR 65/14) klarstellen, dass einem Wettbewerbsverband das privat erlangte Wissen seiner Mitarbeiter über Wettbewerbsverstöße Dritter nicht analog § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist:

Nach Treu und Glauben ist es einem Anspruchsteller allerdings verwehrt, sich auf eigene Unkenntnis zu berufen, wenn er sich eines sogenannten Wissensvertreters bedient, den er mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere mit der Betreuung und Verfolgung des in Frage stehenden Anspruchs in eigener Verantwortung betraut hat. In dieser Konstellation muss sich der Anspruchsteller vielmehr das Wissen des Dritten in analoger Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 – XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 35; Urteil vom 23. Januar 2014 – III ZR 436/12, NJW 2014, 1294 Rn. 16). Weil diese Wissenszurechnung auf der Erwägung beruht, dass der Geschäftsherr aus einer geschäftsorganisatorisch bedingten Wissensaufspaltung keine Vorteile ziehen soll, findet zwar eine Zurechnung geschäftlich erlangten Wissens, nicht aber privater Kenntnisse statt, sofern nicht ausnahmsweise der Geschäftsherr aus Gründen des Verkehrsschutzes zur Organisation eines Informationsaustauschs verpflichtet ist, der auch privat erlangtes Wissen umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 – XI ZR 277/05, NJW 2007, 2989 Rn. 14; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 199 Rn. 25; ders. § 166 Rn. 6; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 11 Rn. 1.27; Staudinger/Schilken, Neubearbeitung 2014, § 166 Rn. 6; MünchKomm.BGB/Schubert, 7. Aufl., § 166 Rn. 57; Buck-Heeb, WM 2008, 281, 282).

Vorsicht: Wie das  (41 O 51/17) demonstriert können änderungen riskant sein. Wer erstmals in der mündlichen Verhandlung eine Klageänderung vornimmt und hier einen neuen einführt, der riskiert dass bis dahin wettbewerbsrechtliche Ansprüche verjährt sein können.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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