Wettbewerbsrecht: Verband darf Rechtsanwalt zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen beauftragen

Um einen nicht seltenen Knackpunkt wurde beim OLG Frankfurt am Main (6 U 150/15) gestritten – die Frage, ob ein Verband der Wettbewerbsverstöße verfolgt einen Rechtsanwalt beauftragen kann und dessen (höhere) Kosten dann zu ersetzen sind. Dies hat das OLG grundsätzlich bejaht:

Beauftragt ein zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen befugter Fachverband einen Rechtsanwalt mit einer – sachlich berechtigten – , sind die dadurch entstandenen Anwaltskosten nur dann nicht erstattungsfähig, wenn sich der Fachverband die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen „zur Aufgabe gemacht“ hat. Letzteres hängt nicht allein davon ab, ob die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in der Satzung als Aufgabe des Verbands erwähnt ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Abmahntätigkeit des Verbands über eine gewisse Dauer einen Umfang angenommen hat, bei dem ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Verband aus Kostengründen zur Erfüllung dieser Aufgabe juristisch geschultes Personal einstellen würde; dabei ist dem Verband ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Bei Anwendung der (…) dargestellten Grundsätze sind die für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten erstattungsfähig, wenn der Verband jährlich 41 Abmahnungen ausspricht.

Dazu auch bei uns: Abmahnungen durch Wettbewerbsverbände

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.