Wettbewerbsrecht: Kein spürbarer Verstoss gegen Kennzeichnungspflicht des §7 ElektroG

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-15 U 69/14) hat festgestellt, dass Verstöße gegen die entsprechend § 7 S. 1 ElektroG nicht geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG „spürbar“ zu beeinträchtigen:

Nach diesen Grundsätzen fehlt es an einer geschäftlichen Relevanz, weil nicht ersichtlich ist, dass sich der Verstoß der Verfügungsbeklagten gegen die Kennzeichnungspflicht in irgendeiner Weise auf die Interessen von Mitbewerbern auswirken kann. Wie bereits (…) ausgeführt, wird die Berechnung der Abholverpflichtung nach der individuell festgestellten Rücklaufmenge im Sinne von § 14 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 ElektroG nicht praktiziert. Dass Hersteller in Zukunft diese Berechnungsmethode wählen könnten ist unbeachtlich, weil es für eine solche Änderung keinen Anhaltspunkt gibt und die bloß theoretische Möglichkeit eine spürbare Beeinträchtigung nicht zu begründen vermag. Bei der somit allein maßgeblichen Berechnung nach § 14 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 ElektroG ist es hingegen ohne rechtliche Bedeutung, ob die Ware gekennzeichnet ist oder nicht, weil sich die Abholverpflichtungen der Hersteller allein nach der Registrierung und den mitgeteilten Mengen an neu in Verkehr gebrachten Geräten richten.

Soweit die Kennzeichnung auch ermöglicht, in Behandlungsanlagen mittels Identifizierung des Herstellers kontrollieren zu können, ob dieser seine Elektrogeräte ordnungsgemäß registriert hat, ist schon nicht ersichtlich, dass aus dieser Kontrollfunktion des § 7 S. 1 ElektroG im Entsorgungskreislauf generell überhaupt eine Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern folgen kann, weil die Kontrolle – soweit ein Marktbezug vorhanden ist – letztlich nur dazu dienen kann, eine Zuwiderhandlung gegen § 6 Abs. 2 ElektroG festzustellen. Nur ein derartiger Verstoß kann schließlich – wie bereits ausgeführt – im Rahmen der Berechnung nach § 14 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 ElektroG die Höhe der Entsorgungskosten beeinflussen. Maßgeblich ist und bleibt damit im Ergebnis stets allein, ob der Hersteller seine Registrierungspflichten erfüllt. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, dass jemals derartige Kontrollen im Entsorgungskreislauf durchgeführt worden wären und die Herstellerkennzeichnung daher hier praktisch irgendeine wettbewerbliche Relevanz besitzt.

Doch selbst wenn man dies anders sieht, so führt dies im vorliegenden Fall nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht ist jedenfalls nicht geeignet, die Interessen von Mitbewerbern in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen, solange der Hersteller der Registrierungspflicht tatsächlich ordnungsgemäß nachkommt, weil der Umfang der Abholverpflichtungen und die Höhe der eigenen Entsorgungskosten dann im Einklang mit den in Verkehr gebrachten Geräten stehen und Mitbewerber nicht mit zusätzlichen, eigentlich vom nichtkennzeichnenden Hersteller zu tragenden Entsorgungskosten belastet werden können.

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 69/14

Auch das Landgericht Bonn ging diesen Weg:

Ein wettbewerbsrechtlicher Abwehranspruch des Klägers würde davon abgesehen zumindest daran scheitern, dass es an der Spürbarkeit der Verstöße fehlt. Weil die Abholmenge bzw. die anteiligen Entsorgungskosten der jeweiligen Händler nicht nach einer individuell festgestellten Rücklaufmenge berechnet werden, wird das Interesse des Klägers daran, nicht mit Entsorgungskosten für die Produkte anderer Hersteller belastet zu werden, durch die Nichtkennzeichnung nicht beeinträchtigt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2014 – I-2 U 33/14, BeckRS 2014, 19271, Rn. 25ff.). Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht ist faktisch nicht geeignet, die Interessen von Mitbewerbern in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen, solange der Hersteller seiner Registrierungspflicht ordnungsgemäß nachkommt, weil der Umfang der Abholverpflichtungen und die Höhe der eigenen Entsorgungskosten dann im Einklang mit den in Verkehr gebrachten Geräten stehen und Mitbewerber nicht mit zusätzlichen, eigentlich vom nichtkennzeichnenden Hersteller zu tragenden Entsorgungskosten belastet werden können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2014 – I-2 U 33/14, BeckRS 2014, 19271, Rn. 29). Hier hat die Beklagte vorgetragen und belegt, dass sie ihre Registrierungspflichten erfüllt hat. Der Kläger hat auch keine Verstöße der Beklagten gegen die Registrierungspflicht behauptet.

Landgericht Bonn, 16 O 14/14
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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