Das OLG Düsseldorf (I-20 U 102/12) hat entschieden, dass die Androhung einer Meldung an die SCHUFA wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen und abgemahnt werden kann. Allerdings kommt es auf die Formulierung an: In diesem Fall war es so, dass der Verbraucher den Eindruck vermittelt bekommen hat, dass eine Gegenwehr quasi aussichtslos ist und er nicht ernsthaft erkennen konnte, dass das Bestreiten der Forderung genügt um die Meldung zu verhindern. Das Gericht sah hier das Unternehmen in der Pflicht, Verbraucher aktiv und deutlich darauf hinzuweisen, dass ein Bestreiten ausreicht – alleine „nebenbei“ davon zu sprechen, dass „die unbestrittene Forderung“ gemeldet wird, reichte dem Gericht nicht aus, da ein juristischer Laie dies kaum richtig verstehen wird.
Je nach Formulierung kann es aber auch gut gehen – das OLG Hamburg (5 U 174/11) hat jedenfalls angedeutet, mit der Formulierung, dass es zu einem Schufa-Eintrag kommen „könnte“ wenig Probleme zu haben. Beim OLG Hamburg ging es um ein Unterlassungsbegehren der Schufa selbst, die letztendlich scheiterte. Die Frage des unter Drucksetzens der Verbraucher wurde hier nur am Rande angesprochen. Dabei stellte das OLG aber klar, dass die im Konjunktiv gehaltene Formulierung von verständigen Laien durchaus so zu verstehen war, dass ein Eintrag nicht zwingend ist, somit kein unsachlicher Druck ausgeübt wird.
Im Fazit muss also gesehen werden, dass es auf die konkret gewählte Formulierung ankommt. Am klügsten wird es sein, sich an §28a BDSG zu orientieren.
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